Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/087

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 20.



      Die Untersuchung der Kadaver der auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung gefallenen Thiere hat durch den Kreisveterinärarzt oder im Verhinderungsfall desselben durch einen praktischen Thierarzt, als Stellvertreter desselben, und den etwa vom Besitzer zugezogenen Thierarzt zu geschehen, und zwar erforderlichen Falls durch die Section.
      Durch die gutachtliche Erklärung des Kreisveterinärarztes oder seines Stellvertreters und des etwa vom Besitzer zugezogenen Thierarztes, beziehungsweise durch ein Obergutachten wird der Krankheitszustand des getödteten Thieres in Bezug auf die Entschädigungsfrage endgültig festgestellt.
      Die hierauf sich gründende Festsetzung der Entschädigungssumme erfolgt dann nach Maßgabe des § 59 des Reichsgesetzes durch die im Art. 3 erwähnte Kommission.
      Stimmen nicht wenigstens zwei Mitglieder der Kommission über die Entschädigungssumme überein, so gilt die zweithöchste Summe als Schätzungsergebniß.
      Die Schätzung der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Theile erfolgt sogleich nach Feststellung des Krankheitszustandes des getödteten oder verendeten Thieres.

Artikel 6.

      Das Ergebniß der Schätzung ist im Falle der Entschädigungsleistung für beide Theile verbindlich.
      Nur wegen Versagung des Anspruchs auf Entschädigung ist der Rechtsweg zulässig.
      Hat eine ausgeschlossene oder unfähige Person an der Schätzung Theil genommen, so ist die Schätzung nichtig und zu wiederholen.

Artikel 7.

      Soweit durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Maßregeln zur Ermittlung und Abwehr der Seuchengefahr, sowie durch die auf Requisition der Polizeibehörden ausgeführten oder durch das Reichsgesetz vorgeschriebenen thierärztlichen Amtsverrichtungen besondere Kosten erwachsen, sind dieselben aus der Staatskasse zu bestreiten. Dasselbe gilt von der den Schätzern als Ersatz für Reisekosten und Auslagen zu gewährenden Vergütung, welche durch Unser Ministerium des Innern und der Justiz generell festgesetzt wird.

Artikel 8.

      Die Kosten, welche aus der durch die Kreisveterinärärzte zu führenden Beaufsichtigung der Vieh- und Pferdemärkte, sowie der sonst zusammengebrachten Viehbestände und der öffentlich ausgestellten männlichen Zuchtthiere erwachsen, fallen dem Unternehmer zur Last und sind in Ermangelung gütlicher Einigung von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz festzusetzen. Die Beitreibung erfolgt im Verwaltungs-Zwangsverfahren.