Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/086
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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Für jeden Kreis sind von dem Kreisausschusse aus den Eingesessenen des Kreises alljährlich diejenigen Personen in erforderlicher Zahl zu wählen, welche für die Dauer des Etatsjahres als Schätzer zugezogen werden können.
Aus der Zahl dieser Personen hat für jeden einzelnen Schätzungsfall die betreffende anordnende Polizeibehörde die Schätzer zu ernennen. Jeder Schätzer ist in dem ersten Falle, in welchem er zur Thätigkeit berufen wird, und zwar ein für allemal, eidlich zu verpflichten.
Wenn behufs einer Schätzung anstatt des Kreisveterinärarztes ein praktischer Thierarzt zugezogen wird, so ist auch dieser zu beeidigen.
Der Thierbesitzer oder sein Vertreter ist in der Regel zum Anwohnen bei der Schätzung
zu berufen.
Auszuschließen von der Theilnahme an der Schätzung ist Jeder:
1) in einem Falle, in welchem er selbst betheiligt ist, oder in Ansehung welches er zu einem Betheiligten in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht;
2) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
4) in Sachen, in welchen er als Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5) in Gemeinden von weniger als 5000 Einwohnern sind Angehörige der Gemeinden nicht innerhalb ihrer eigenen Gemeinde oder Gemarkung als Schätzer zu verwenden.
Personen, welche sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, sind unfähig an einer Schätzung Theil zu nehmen.
Personen endlich, bei denen eine Befangenheit für den einzelnen Fall zu besorgen ist, sollen in solchem Fall als Schätzer nicht zugezogen werden.
Wenn nicht jede Entschädigung ausgeschlossen ist, so ist bei den auf polizeiliche Anordnung zu tödtenden oder nach dieser Anordnung gefallenen Thieren der gemeine Werth derselben (das heißt der Werth, welchen die Thiere nach den vor dem Seuchenausbruche in der Gegend bestanden habenden Preisen mit Rücksicht auf den Gebrauchszweck, das Alter und den Ernährungszustand gehabt haben würden) zu schätzen, und zwar im ersteren Falle jedesmal vor der Vornahme der Tödtung.