Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/042

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 12.



Bekanntmachung,
die Zulassung zu den speciellen Prüfungen der ersten Kategorie im Finanzfach betreffend.

      Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs die von den Bewerbern um Zulassung zu den speciellen Prüfungen der ersten Kategorie des Finanzfachs vorzulegenden Schulzeugnisse als genügend anerkannt werden dürfen, wenn in denselben außer den sonst erforderlichen Kenntnissen zwar nicht die im § 9 der Verordnung vom 20. September 1853 vorgeschriebene Kenntniß der lateinischen Sprache, dagegen aber die Kenntniß der englischen Sprache bezeugt ist.

Darmstadt, den 28. April 1883.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Schleiermacher.
Ewald.