Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/B184
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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Des Großherzogs Königliche Hoheit haben dem Gräflich Görtz`schen Forstschützen Reiß zu Fraurombach, im Kreise Lauterbach, in Anerkennung der von ihm mit Muth und eigener Lebensgefahr vollbrachten Rettung des Weberlehrlings Heinrich Dickert aus Schlotzau, im Königl. Preußischen Kreise Hünfeld, vom Tode des Ertrinkens, das Allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: "Für Rettung von Menschenleben" Allergnädigst zu verleihen geruht.
In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, den 24. November 1882.
v. Starck.
das Gesetz vom 23. April 1875 über das Besteuerungsrecht der Kirchen- und Religionsgemeinschaften betreffend.
Mit Bezug auf Art. 7 des Gesetzes vom 23. April 1875, betreffend das Besteuerungsrecht der Kirchen- und Religionsgemeinschaften, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieses Gesetz vom 1. April 1883 an für die deutsch-katholische Religionsgemeinde zu Mainz in Anwendung kommt.
Darmstadt, den 31. October 1882.
v. Starck.
die Erhebung einer Umlage von den zum Friedhofsverbande in Dalsheim gehörigen Israeliten betreffend.
Zur Bestreitung der Kosten des israelitischen Friedhofsverbandes in Dalsheim sollen mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz im l. J. und I. Quartal 1883 290