Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/139
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 16.
Darmstadt, den 22. August 1882.
Verordnung,
die Ausführung des Jagdstrafgesetzes, insbesondere Anordnungen wegen der Heegzeit betreffend.
§ 1.
§ 2.
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Regierungsblatt.
Inhalt: | 1) Verordnung, die Ausführung des Jagdstrafgesetzes, insbesondere Anordnungen wegen der Heegzeit betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Vorbereitung zu der Stelle eines Oeconomen an dem Landes-Zuchthause zu Marienschloß betreffend. |
die Ausführung des Jagdstrafgesetzes, insbesondere Anordnungen wegen der Heegzeit betreffend.
Unter Aufhebung der Bestimmungen der Verordnung vom 5. Januar1860 (Regierungsblatt Nr. 2 von 1880) wird nunmehr auf Grund des Artikel 29 des Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858 hiermit verordnet wie folgt.
Die allgemeine Heegzeit im Wald und Feld beginnt mit dem 1. Februar einschließlich und endigt mit dem 31. August einschließlich.
Von der allgemeinen Heegzeit bestehen, außer den in dem Art. 30 des Jagdstrafgesetzes angeführten, die nachfolgenden Ausnahmen:
1) | die Heegzeit für weibliches Rehwild beginnt mit dem 15. December und endigt mit dem 15. October; | |
2) | die Heegzeit für den Dachs beginnt mit dem 1. December und endigt mit dem 30. September; |