Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/138
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Nr. 15.
§ 16.
§ 17.
Großherzogliches Staatsministerium.
In Vertretung:
v. Werner.
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Bei fortgesetztem pflichtwidrigem Verhalten oder bei etwaigen durch Verschulden oder grobe Nachlässigkeit eines Steuermanns eingetretenen Unfällen ist das in § 12 vorgesehene Verfahren einzuleiten.
Gegenwärtiges Regulativ tritt am 1. October 1882 in Kraft.
Darmstadt, den 5. August 1882.
In Vertretung:
v. Werner.
Dr. Breidert.