Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/124
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Den Gerichtsdienern ist die Erhebung ihrer Zustellungsgebühren durch Postnachnahme nur dann gestattet, wenn dieselbe in anderer, minder kostspieliger Weise nicht ausführbar ist.
Dieselbe ist ihnen daher stets dann untersagt, wenn der Schuldner der Gebühr in dem Bezirke des Amtsgerichts wohnt und der Gerichtsdiener im Stande ist, die Gebühr persönlich zu erheben.
Ist die Erhebung der Gebühr durch den Gerichtsdiener persönlich unausführbar, dann ist in solchen Fällen, in welchen eine Zahlung von Kosten an den Gerichtsschreiber (z. B. auf Grund einer durch den Gerichtsdiener zugestellten Kostenrechnung) zu geschehen hat, in geeigneter Weise, jedoch ohne Aufnahme der Gebühr in die Kostenrechnung, darauf Bedacht zu nehmen, daß die Gebühr mit den zu zahlenden Gerichtskosten an den Gerichtsschreiber und durch diesen an den Gerichtsdiener gelangt.
Ist die Erhebung der Gebühr durch Postnachnahme durchaus nicht zu vermeiden, dann darf der Gerichtsdiener in keinem Falle mehr als seine Gebühr erheben. Insbesondere ist es untersagt, daß der Gerichtsdiener außer der Gebühr das Bestellgeld für die Ueberbringung