Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/123

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 11.


§ 2.

      Wenn, außer dem Falle der Erhebung des Stempelgeldes zu Vertrages- oder Hypothekurkunden (§ 1 V 2), den Gerichtdienern Gerichtskostenbeträge zur Ablieferung an die Gerichtsschreiber von den Zahlungspflichtigen anvertraut werden, so haben die Gerichtsdiener für die Besorgung eines solchen Auftrages zu beziehen:

             a. bei Beträgen bis zu 1 Mark 5.svg 5 Pfennig,
b. von mehr als 1 Mark 5.svg bis zu 10 Mark 5.svg 10 Pfennig,
c. von mehr als 10 Mark 5.svg 15 Pfennig.
§ 3.

      Wird dem Gerichtsdiener (mit Genehmigung des dienstaufsichtführenden Richters) die besondere (expresse) Besorgung eines auswärtigen Geschäftes aufgetragen, so erhält der Gerichtsdiener hierfür Tagegelder und Reisekosten nach Maßgabe der Verordnung "die Tagegelder, Reisekosten und Umzugskosten der Civilbeamten betr." vom 9. September 1879.

§ 4.

      Gebührenfrei sind von den Gerichtsdienern zu besorgen:

       1) Zustellungen, Benachrichtigungen und Behändigungen im dienstlichen Interesse, insbesondere:
a. Zustellungen von Verfügungen, welche die Erledigung einer Auflage in Erinnerung bringen (mit Ausnahme des Falls im § 1 V b aa);
b. Benachrichtigungen der Schöffen von ihrer Wahl und von den Sitzungstagen;
c. Zustellungen von Verfügungen, welche (in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen) eine Löschung im Hypothekenbuch oder einen Eintrag oder eine Löschung im ortsgerichtlichen Vormünderverzeichnisse bezwecken.
2) Zustellungen, Benachrichtigungen und Behändigungen auf Ersuchen nichthessischer Behörden.
3) Zustellungen, Benachrichtigungen und Behändigungen:
a. in den besonderen Verfahren in Forst- und Feldrügesachen, soweit nicht eine rechtskräftige Verurtheilung des Angeklagten zum Kostenersatze stattgefunden hat (§ 1 III a 2); außerdem Zustellungen von Ladungen zur Verbüßung uneinbringlicher Forst- und Feldstrafen;
b. in anderen Strafsachen, soweit keine rechtskräftige Verurtheilung des Angeklagten zum Kostenersatze vorliegt, oder wenn bei vorliegender Verurtheilung die Kosten sofort ohne Versuch der Beitreibung wegen actenmäßiger oder gerichtskundiger