Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/110

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 9.


      Erfolgt im Laufe der bevorstehenden Finanzperiode eine Abänderung oder Ergänzung der zur Zeit hinsichtlich der directen Steuern bestehenden Gesetzgebung, so soll für die beiden letzten oder das letzte Jahr der Finanzperiode wegen des Ausschlags der directen Steuern weitere Vereinbarung mit den Ständen stattfinden. Gleiches soll geschehen, falls der dem Großherzogthum aus den Zöllen, der Tabaks- und der Reichsstempelsteuer zufließende Betrag die für den Matrikularbeitrag aufzuwendende Summe in einem der Etatsjahre der bevorstehenden Finanzperiode um mindestens 400,000 Mark 5.svg übersteigt.
      Der frühere Steuerausschlag zur Verzinsung und Tilgung von Provinzialstraßenbau-Schulden soll auch in der Finanzperiode 1882-85 ausgesetzt bleiben, und es soll der Nettobetrag dieses Ausschlags von 3 Hellern auf den Gulden Steuerkapital, soweit derselbe noch für die Provinz Oberhessen erforderlich ist, aus Staatsmitteln entnommen und an den Provinzialstraßen-Baufonds jener Provinz abgegeben werden.

II. Indirecte Auflagen.
§ 2.

      Neben den nach Maßgabe der Reichsgesetze über die Zölle und Reichssteuern zu erhebenden Auflagen sollen:

       1) die Weinsteuer,
2) das Brückengeld und die Abgabe für Ueberfahrten,
3) die Stempelabgaben und Gerichtsgebühren,
4) die Collateralgelder,
5) die Abgabe von Hunden und Nachtigallen und
6) die sonstigen im Staatsbudget aufgeführten Staatseinnahmen

auch in den Etatsjahren 1882-83, 1883-84 und 1884-85 nach den bestehenden oder ergebenden gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen erhoben werden.
      Die Erhebung einer Abgabe von den Weineinlagen der Weinhändler soll fernerhin nicht mehr stattfinden.

§ 3.

      Sämmtliche Staatsausgaben sollen auf die verschiedenen Verwaltungszweige so verwendet werden, wie die Bedürfnisse derselben von Unseren getreuen Ständen bewilligt worden und wie diese Bedürfnisse in der Beilage zu gegenwärtigem Gesetze aufgeführt sind.
      Das Betriebskapital der Hauptstaatskasse soll auf die Summe von 3,500,000 Mark 5.svg gebracht werden.
      Unser Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, zu diesem Behuf auf dem Wege des Anlehens ein Kapital bis höchstens zum Belaufe den der Stadt Mainz aus den Activen