Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/089
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 5.
Darmstadt, den 30. März 1882.
Gesetz,
die Prorogation des Finanzgesetzes betreffend.
Artikel 1.
Artikel 2.
LUDWIG.
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Regierungsblatt.
Inhalt: | 1) Gesetz, die Prorogation des Finanzgesetzes betreffend. 2) Bekanntmachung, den Lokomotivbetrieb auf der Materialtransportbahn von Station Gartenfeld bis zum Bauplatz des neuen Centralbahnhofes Mainz betreffend. |
die Prorogation des Finanzgesetzes betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen übereingekommen sind, das Finanzgesetz vom 27. März 1879 auch für die beiden ersten Monate des Etatsjahres 1882/83 fortbestehen zu lassen, haben Wir verordnet und verordnen Wir hiermit, wie folgt:
Das Finanzgesetz vom 27. März 1879 wird auf die zwei ersten Monate des Etatsjahres 1882/83 ausgedehnt.
Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 25. März 1882.
(L. S.)
Schleiermacher.