Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/069

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


über die Größe und Lage der unbebaut zu lassenden Theile der Bauplätze (offenes oder Pavillon-Bausystem);
über das Minimalmaß für die Façaden;
über die Zahl und Höhe der Stockwerke;
über die symmetrische Eintheilung der Fenster und Thüren;
über die Form der Dächer (Neigungswinkel und Walmen);
über die Zeit, binnen welcher neue Gebäude und Einfriedigungen verputzt und angestrichen werden sollen, und die Voraussetzungen, unter welchen ein Verputz derselben erneuert werden muß oder ganz unterbleiben kann;
über die Nichtanwendung von der Gesundheit nachtheiligen grellen Farben bei dem Anstrich der Gebäude etc.



Zu Artikel 61.
§ 79.

      Soweit in Localpolizeireglements über die Höhe der Wohnungen keine näheren Vorschriften ertheilt werden, ist es Aufgabe der Baupolizeibehörden, im einzelnen Falle Einrichtungen zu verhindern, welche mit den allgemeinen Rücksichten der Gesundheit und Sicherheit nicht verträglich sind.
      Diese Rücksichten werden bei Privathäusern, die gewöhnlichen Wohnzwecken dienen, nur ausnahmsweise die polizeiliche Einmischung rechtfertigen; dagegen wird ihre Beachtung regelmäßig zu controliren sein, wenn es sich um Gebäude zu öffentlichen Zwecken oder um Räume handelt, welche zu gewerblichen Zwecken Verwendung finden sollen, wohin namentlich auch die sogenannten Logirhäuser gehören.

Zu Artikel 62.
§ 80.

      Die nach Art. 62 mit der unmittelbaren Ueberwachung des Bauwesens betraute Localpolizeibehörde wird sich eines technischen Beiraths bedienen, wenn die Beurtheilung einer vorkommenden Frage besondere technische Kenntnisse erfordert, oder das vorgesetzte Kreisamt die Localpolizeibehörde dazu angewiesen hat.
      Hinsichtlich der in Art. 77 vorgeschriebenen Abnahme der Bauten vergleiche § 102.
      Ist von der Gemeinde oder dem Kreise kein Bauverständiger als ständiger Beirath der Localpolizeibehörde angenommen, so ist derjenige Techniker Seitens der Localpolizeibehörde zuzuziehen, welchen das Kreisamt im einzelnen Falle oder generell bezeichnet hat. Hierzu wird sich in der Regel der nach Art. 14 des Gesetzes vom 27. April 1881 vom Kreise anzustellende