Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/068

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


Zu Artikel 55.
§ 74.

      Offene oder nur mit Latten und dergleichen abgeschlossene Schuppen dürfen zur Aufbewahrung von Garben, Stroh, Futter und anderen leicht brennbaren Gegenständen nur insoweit und auf solange benutzt werden, als sie nicht auf eine die Feuergefährlichkeit erhöhende Weise bewohnten Gebäuden oder öffentlichen Straßen nahe gerückt sind.

§ 75.

      Dachgesimse, Balkone, Altane, Gallerien, Gänge und Treppen an den Außenseiten von Gebäuden müssen von feuersicherem Material ausgeführt werden, wenn sie von anderen nicht zu derselben Hofraithe gehörigen Gebäuden nicht wenigstens 3 Meter Abstand haben.

Zu Artikel 56.
§ 76.

      Die Herstellung neuer Dächer soll aus feuersicherem Material, wie Steinen, Ziegelplatten, Schiefer, Glas, Metall, Cement oder Rasen, geschehen. Die Anwendung von Holzspähnen oder Strohbüscheln zum Unterlegen von Dachziegeln, sowie die Anwendung von Lehmschindel-Bedachungen kann unter besonderen Verhältnissen durch Polizei-Reglements für ganze Kreise, Theile derselben oder einzelne Orte zugelassen werden. Die Verwendung von Asphalt, Asphaltfilz, Dachpappe (Theerpappe] oder Holzcement bedarf in jedem einzelnen Falle besonderer Genehmigung.
      Nicht feuersichere Eindeckungen (mit Stroh, Schilf, Brettern, Schindeln) sind nur bei von anderen Gebäulichkeiten entfernten Gebäuden zulässig, welche keine Feuerungs-Anlagen enthalten.

Zu Artikel 58.
§ 77.

      Ob besondere Verhältnisse den Nichtverschluß der Oeffnungen an den Außenwandungen der Gebäude rechtfertigen, ist von der Polizeiverwaltungsbehörde zu beurtheilen, und bedarf es dazu nicht der Ministerial-Dispensation.

Zu Artikel 59.
§ 78.

      Hinsichtlich der Anordnung des Aeußeren der Gebäude können, außer den an anderen Stellen des Gesetzes bereits erwähnten Punkten, ortsstatutarische Vorschriften beispielsweise ertheilt werden: