Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/B004
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
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die Vergütung für die im Etatsjahre 1881/82 in Geld zu berichtigenden Pensionsnaturalien betreffend.
Aus den in 1880 auf den Fruchtmärkten zu Mainz vorgekommenen Fruchtverkäufen, welche nach der Verordnung vom 10. December 1857 der vorgenannten Vergütung zur Grundlage dienen, ergeben sich als Durchschnittspreise eines Hectoliters von:
17,61 | Hectoliter Waizen | 17 | 83 | |||
76,74 | Hectoliter Korn | 15 | 03 | |||
3,18 |
Hectoliter Gerste | 11 | 42 | |||
99,65 | Hectoliter Hafer | 7 |
56 |
Es berechnet sich hiernach der Werth von 100 Naturalien auf 224 64 In den Städten Darmstadt und Gießen, aus welchen nach der vorerwähnten Verordnung die Fruchtverkäufe gleichfalls zu berücksichtigen sind, wurden in 1880 keine Früchte zu Markt gebracht.
Hiernach kommen für das Etatsjahr 1881/82 hinsichtlich derjenigen Pensionen, auf welche die angezogene Verordnung noch Anwendung findet, die Beträge von 175 , 150 und 115 zur Berechnung.
Für die nach den früheren Grundsätzen zu behandelnden Pensionen sind von 100 Naturalien 115 zu vergüten.
Ferner beträgt der nach der Verordnung vom 13. October 1840 und dem Holzpreistarif vom 17. September 1878, Regierungsblatt Beilage Nr. 24, zu leistende Zusatz für Holz von 100 Pension 2 17
Darmstadt, den 15. Januar 1881.
I. V. d. P.
Heß,
Geheimer Oberrechnungsrath.
die Erhebung der Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Landgemeinden des Kreises Offenbach für das erste Vierteljahr 1881 betreffend.
Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz werden in den Landgemeinden des Kreises Offenbach die durch unsere Bekanntmachungen vom 11. Februar 1880 und 5. November 1880 in Beilage Nr. 5 und 27 des Großh. Regierungsblatts veröffentlichten, für das Jahr 1880 erhobenen Communalumlagen mit einem Viertheil zur Bestreitung der Bedürfnisse im ersten Vierteljahr 1881 weiter erhoben.