Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/130
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Nr. 22.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
<<<Vorherige Seite [129] |
Nächste Seite>>> [131] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
in rother Farbe in der oberen linken Ecke der Vorderseite des Blattes ausgedruckt. Derselbe trägt auf weißem, kreisförmigem Mittelfelde den Reichsadler und um denselben auf rothem Grunde in weiß erscheinender Schrift die Bezeichnung "Reichs-Stempelabgabe". Oben befindet sich ein kleiner ebenfalls kreisförmiger Schild, welcher die Werthbezeichnung "1 M." oder "20 Pf." und unten ein ebensolcher Schild, welcher das Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle trägt. Das Ganze ruht auf einem schraffirten Rechteck, dessen Seiten von dem Mittelfelde und den beiden Schildchen zum Theil überragt werden. | |
Wer dergleichen Formulare stempeln lassen will, hat dieselben in Mengen, welche sich auf volle Hundert abrunden, unter Beifügung von je 5 überschüssigen Exemplaren für jedes Hundert (als Ersatz für etwaige Abgänge bei der Stempelung) und unter Einzahlung des Steuerbetrags der zuständigen Steuerstelle mit einer doppelt aufzustellenden Anmeldung nach dem anliegenden Muster e vorzulegen. Die abgestempelten Formulare erhält der Deklarant in der versteuerten Zahl gegen Empfangsbescheinigung auf dem einen Exemplar der Anmeldung zurück. Zugleich werden ihm die überschüssigen, nicht verdorbenen Exemplare ungestempelt und das zweite Exemplar der Anmeldung mit der Quittung über den Steuerbetrag versehen wieder ausgehändigt. In Betreff der Quittung gelten die Bestimmungen zu 2b. | |
Die beim Stempeln verdorbenen Exemplare werden von zwei Beamten vernichtet und die Vernichtung auf dem bei dem Register bleibenden Exemplar der Anmeldung bescheinigt. | |
Die Abstempelung erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen. |
Gestempelte Formulare zu den oben bezeichneten Schriftstücken werden vorerst nicht zum Verkauf gestellt. | |
10. Die Stempelmarken zu den nach Tarifnummer 4 stempelpflichtigen Schriftstücken, mit Ausnahme der im § 7 unter a bezeichneten, sind von der Form und Größe der Postfreimarken. Von der linken unteren nach der rechten oberen Ecke zieht sich ein auf guillochirtem karminrothen Untergrunde liegendes rothes Band, welches die Aufschrift "Reichs-Stempelabgabe" trägt. In der linken oberen Ecke ist der Reichsadler, in der rechten unteren Ecke die Werthbezeichnung "1 Mark" bezw. "20 Pfennig" schwarz aufgedruckt. Außerdem befindet sich in der Mitte der Marke ein zur Aufnahme des Datums der Verwendung bestimmter Vordruck. | |
Die Verwendung der Marken muß in folgender Weise bewirkt werden. Die Marken sind auf der Vorderseite des Schriftstücks aufzukleben. In jeder einzelnen aufgeklebten Marke muß das Datum der Verwendung derselben auf dem Schriftstück, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben, an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niedergeschrieben werden. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sind zulässig (z. B. 8. Oktbr. 1881, 7. Sptbr. 1882). | |
Außerdem muß der Name oder die Firma desjenigen, der die Marke verwendet, auf der letzteren niedergeschrieben werden. Es genügt jedoch, wenn nur ein Theil des Namens oder der Firma auf die Marke zu stehen kommt, der andere Theil auf das Schriftstück selbst oder auf andere etwa zur vollständigen Versteuerung des letzteren erforderliche Marken, oder auf beide hinüberreicht. | |
Der Name bezw. die Firma und das Datum müssen mittelst deutlicher Schriftzeichen, ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschreibung niedergeschrieben werden. | |
Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwerthungsvermerk ganz oder theilweise durch schwarzen Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht das Datum nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle, es muß aber in seinem ganzen Umfange (Monatsbezeichnung, Tages- und Jahreszahl) vollständig auf jeder einzelnen Marke ausgedruckt sein. | |
Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Stempelmarken werden als nicht verwendet angesehen (§ 22 des Gesetzes). |