Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/129
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
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Auf ausländische Aktien und aus inländische Renten- und Schuldverschreibungen findet die Befreiung der vor dem «1. Oktober 1881 geleisteten Einzahlungen keine Anwendung.
5. Wenn die Anrechnung eines, für inländische, nach dem 30. September 1881 ausgegebene Renten- oder Schuldverschreibungen vor dem 1. Oktober 1881 bereits erhobenen Landesstempels auf die Reichs-Stempelabgabe beansprucht wird, so sind mit der Anmeldung (Nummer 2a) die Beweisstücke (Steuerquittungen etc.) über die Höhe des gezahlten landesgesetzlichen Stempels beizubringen, falls diese nicht aus den verwendeten Stempelzeichen zweifellos hervorgeht. Jene Beweisstücke verbleiben als Beläge bei der Steuerstelle.
In der Anmeldung (Nummer 2 a) ist der für die einzelnen Stücke gezahlte Landesstempelbetrag anzugeben und das Sachverhältniß darzulegen. Die Steuerstelle zieht den Stempelbetrag ein, um welchen der Reichsstempel für jede einzelne Renten- oder Schuldverschreibung den dafür gezahlten Landesstempel übersteigt. Wegen der Abstempelung, der Rückgabe der abgestempelten Werthpapiere und der Quittung über die Angabe finden die Bestimmungen unter Nummer 2 b bis 2 d sinngemäße Anwendung. In der Quittung über die erhobene Reichs-Stempelabgabe ist auch der Betrag der für jedes Stück entrichteten Landesabgabe nachrichtlich zu vermerken.
6. Wird für inländische Renten- oder Schuldverschreibungen auf Grund der Tarifnummer 2cc oder 3b Befreiung von der Stempelabgabe beansprucht, so ist in der Anmeldung (Nummer 2 a ) das Sachverhältniß anzugeben und überdies der Beweis zu führen, daß die auszugebenden Obligationen in der That nur zum Zweck des Umtausches ausgestellt werden, also ohne Veränderung des durch die zurückzuziehenden Stücke beurkundeten Rechtsverhältnisses. Insbesondere findet die Befreiung keine Anwendung, wenn die neu auszugebenden Renten- oder Schuldverschreibungen von einem andern Schuldner, allein oder mit dem bisherigen Schuldner, ausgestellt werden, zu einem andern Zinssatze verzinslich sind, auf den Inhaber lauten, während die aus dem Verkehr tretenden Stücke auf den Namen lauten u. dgl. m. | |
Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Abstempelung der neuen Stücke ohne Abgabenerhebung. Die Verfügung wird Register-Belag. Wegen der Vorlegung der eingezogenen Stücke und der Vernichtung der auf denselben etwa befindlichen Stempelzeichen finden die Vorschriften unter Nummer 3, wegen der Anmeldung der Obligationen und der Abstempelung die Vorschriften unter Nummer 2a bis 2d sinngemäße Anwendung. | |
Sind die einzuziehenden Stücke versteuert, so ist die Quittung über gezahlte Abgabe vorzulegen und als Belag zum Register zu nehmen. |
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7. Die im § 4 Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind nach dem anliegenden Formular d zu erstatten und an diejenige Steuerstelle abzugeben, bei welcher die Versteuerung der Werthpapiere erfolgen soll. | |
8. Den im § 4 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Vermerk hat der Emittent auf den Werthpapieren so anzubringen, daß der Reichsstempel neben, über oder unter demselben ausgedruckt werden kann. |
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9. An jedem Börsenplätze und wo sonst ein Bedürfniß dazu besteht, wird die Landesregierung Vorsorge treffen, daß Formulare zu Schlußnoten, Rechnungen und andern nach der Tarifnummer 4 stempelpflichtigen Schriftstücken mit dem Reichsstempel bedruckt werden können. Dieser Stempel wird | noten und Rechnungen. |