Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/120
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Nr. 19.
§ 2.
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Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Regierungsblatt in Kraft.
Unser Ministerium der Finanzen ist mit ihrem Vollzug beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 27. August 1881.
(L. S.)
Schleiermacher.