Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/098
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881 | |
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Die in Baupolizeisachen nöthig werdenden Eingaben und Verfügungen sind frei von Stempel und Gebühren.
Den Aufwand für die Anfertigung von Ortsbauplänen, bezw. die Feststellung von Straßen- und Baufluchtlinien und Straßenhöhen hat die betreffende Gemeinde zu übernehmen.
Für die gewöhnlichen aussehenden Functionen der Localpolizeiorgane (Art. 62) hat der Bauherr für die Regel nichts zu entrichten. Dagegen hat er sowohl die Gebühren der mit der Untersuchung neu angelegter oder wesentlich veränderter Feuerungsanlagen etc. beauftragten Experten, als auch die etwaigen Kosten der erforderlichen Augenscheine und Gutachten der Polizeiverwaltungsbehörde, bezw. eines zugezogenen Technikers, sowie die Kosten der besonderen Beaufsichtigung (Art. 63 a. E.) zu tragen, namentlich auch wenn solche in Folge der Uebertretung baupolizeilicher Vorschriften nöthig wird.
Besondere Kosten, welche durch unbegründete Einsprüche veranlaßt werden, fallen Demjenigen zur Last, welcher diese Einsprüche erhoben hat.
Für die Einhaltung der allgemeinen, im Gesetz, in den zu dessen Ausführung erlassenen Verordnungen und in den Localpolizeireglements, bezw. Ortsbauplänen enthaltenen polizeilichen Vorschriften, wie auch der im einzelnen Falle von der zuständigen Behörde auf Grund des Gesetzes getroffenen besonderen Bestimmungen und des genehmigten Bauplans sind sowohl die Bauherren, als deren Baumeister und Bauhandwerker strafrechtlich verantwortlich. Nicht minder sind die Verfertiger der Pläne (Art. 66) für die Richtigkeit der Zeichnungen und der eingetragenen Maßverhältnisse verantwortlich.
Sollte es dem Bauherrn auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht möglich gewesen sein, sich von den durch den Bauhandwerker vorgenommenen Abweichungen von den hinsichtlich der Art der Ausführung des Baues oder der Veränderung bestehenden oder ertheilten, bezw. genehmigten Bestimmungen zu unterrichten, so bleibt er von der Strafe frei. (Polizeistrafgesetz Art. 133.)
Verfehlungen gegen die in Art. 79 genannten Vorschriften und Bestimmungen ziehen für die Bauherren, Baumeister und Bauhandwerker, welche sich derselben schuldig gemacht haben, soweit nicht die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und des Polizeistrafgesetzes Anwendung finden, Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft nach sich.
Die zuständige Polizeibehörde kann überdies die erforderlichen Zwangsmaßregeln behufs vorschriftsmäßiger Umänderung, und in besonders erheblichen Fällen auf Grund des Art. 80 der Kreisordnung, bezw. 56 der Städteordnung, die Abreißung der ohne vorherige Erlaubniß oder vorschriftswidrig errichteten Bauten oder Anlagen auf Kosten des Schuldigen anordnen.