Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/097
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Durch die Baugenehmigung wird nur über die polizeiliche Zulässigkeit eines Bauwesens entschieden; sie erfolgt daher unbeschadet der Privatrechte dritter Personen und der Verfolgung dieser Rechte bei den Gerichten, welchen die Einstellung eines polizeilich zugelassenen Bauwesens, insoweit durch dasselbe Privatrechte verletzt werden, vorbehalten bleibt.
Die Baugenehmigung wird unwirksam, wenn mit der Ausführung des Bauwesens nicht innerhalb eines Jahres von der Zeit der endgültig ertheilten Genehmigung an in einer den Verhältnissen entsprechenden Weise begonnen wird. Sie kann jedoch für ein weiteres Jahr erstreckt werden, wenn der unveränderte Fortbestand der einschlägigen Verhältnisse nachgewiesen wird und erhebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Die Baugenehmigung wird für den Gegenstand der Bauausführung ertheilt und kann daher auf einen anderen Bauherrn übertragen werden. Von einem derartigen Wechsel in der Person des Bauherrn muß der Localpolizeibehörde durch den bisherigen und den neuen Bauherrn schriftliche Anzeige gemacht werden.
Vor Ertheilung der endgültigen Baugenehmigung darf mit der Ausführung der Bauarbeiten ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörde nicht begonnen werden.
Abweichungen von dem genehmigten Bauplan sind nur insoweit zulässig, als zu ihrer Ausführung auch in einem bereits bestehenden Gebäude eine Genehmigung nicht erforderlich sein würde. Anderen Falls ist, auf Verlangen unter Vorlage neuer Pläne oder von Ergänzungsblättern zu den genehmigten Plänen, besondere Genehmigung zu erwirken.
Die Bauenden sind verpflichtet, der Localpolizeibehörde von der Beendigung des Rauhbaues genehmigter Bauten und Feuerungsanlagen vor dem Beginn der Verputzarbeiten Anzeige zu machen, damit zur Prüfung der plan- und vorschriftsgemäßen Ausführung des Bauwesens eine Besichtigung desselben vorgenommen und je nach dem Ergebniß weitere Verfügung getroffen werden kann.
Localpolizeireglements oder in dem Baubescheide kann vorgeschrieben werden, daß eine Anzeige auch in anderen Stadien des Bauwesens zu erfolgen hat, insbesondere bei der Aussteckung des Baues, bei der Versetzung der ersten Sockelschichte und nach der Vollendung (Fertigstellung) des Baues.