Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/082

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 13.


      Wegen der Niederreißung von Gebäuden oder Theilen derselben bei ausgebrochenen Bränden bleiben die bestehenden Bestimmungen in Kraft.

Artikel 28.

      Bei jeder Bauausführung und ebenso bei dem Abbruch von Bauten sind die nöthigen Vorkehrungen gegen Unglücksfälle und Schaden an fremdem Eigenthum, sowie gegen erhebliche Belästigungen Dritter zu treffen.

Zweiter Abschnitt.
Von der Stellung und Lage der Bauten und ihrem Verhältniß zu den Straßen und benachbarten Gebäuden und Grundstücken.

Artikel 29.

      In Beziehung auf die Art der an den Straßen und an den öffentlichen Plätzen zulässigen Gebäude, sowie auf die Stellung der Gebäude mit der Trans- oder Giebelseite gegen die Straßen oder öffentlichen Plätze finden nur insoweit Beschränkungen statt, als solche in Ortsstatuten oder durch die Bestimmungen über Brandmauern (Art. 45) festgesetzt sind.
      Durch zum Ortsbauplan gehöriges Ortsstatut kann insbesondere Bestimmung darüber getroffen werden, daß und inwieweit einzelne Ortstheile vorzugsweise zu Anlagen der im § 16 der Gewerbeordnung erwähnten Art zu bestimmen, in anderen Ortstheilen aber dergleichen Anlagen entweder gar nicht, oder nur unter besonderen Beschränkungen zuzulassen sind.

Artikel 30.

      Bei Errichtung von Bauten an öffentlichen Plätzen oder an Ortsstraßen muß die Baufluchtlinie (Art. 9), sowie die durch den Bauplan bestimmte Höhenlage der Straße (Art. 4) eingehalten werden, und zwar dergestalt, daß auch die vortretenden Theile der Gebäude (wie Pilaster, Risalite und dergl.) jedenfalls nicht vor die Straßenfluchtlinie vorspringen. Nur hinsichtlich der Fundamente und Sockel, dann der Fenstergewände und Verdachungen, der Gurten, Dach- und ähnlichen Gesimse, sowie einzelner, in einer gewissen Höhe über der Straßenoberfläche anzubringender Gebäudetheile, wie Balkone, Wetterdächer und Erker, endlich hinsichtlich der Marquisen, Blumenkasten, Firmenschilder, Waaren- und Ausstellkästen u. s. w. ist ein Hervortreten über die Straßenfluchtlinie nach Maßgabe der Bestimmungen der Localpolizeireglements gestattet.
      Den Ortsstatuten bleibt vorbehalten, das Zurücksetzen der Gebäude hinter die Baufluchtlinie zuzulassen und hierfür die näheren Voraussetzungen und Vorschriften festzusetzen.