Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/081

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 13.


anderen ähnlichen Gruben, insbesondere auch solcher für technische Etablissements, sowie Einfriedigungen aus Mauern, Holzwerk, Metall oder aus verschiedenen dieser Materialien an öffentlichen Plätzen und Wegen und zwischen Privatgrundstücken,
      ohne Unterschied, ob zu deren baulicher Herstellung eine polizeiliche Genehmigung oder eine vorgängige Anzeige erforderlich ist oder nicht, und ob es sich um einen Neubau oder Anbau auf einer neuen oder einer zu baulichen Anlagen bereits benutzten Stelle oder um einen Umbau, Aus- oder Höherbau, oder um Reparaturen oder neue Einrichtungen handelt. (Vergl. Art. 25.)

Artikel 24.

      Bauten, welche nur auf kürzere Zeit als Hilfsmittel zu Bauausführungen oder anderen Zwecken errichtet und nach Erfüllung des Zweckes wieder beseitigt werden sollen, können, auch wenn sie dem vorliegenden Gesetze nicht entsprechen, ausnahmsweise gestattet werden, wenn keine polizeilichen Bedenken, namentlich in feuer- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht, entgegenstehen.

Artikel 25.

      Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, finden die polizeilichen Vorschriften desselben auf bereits bestehende Bauten und Einrichtungen erst dann Anwendung, wenn eine Aenderung oder Reparatur zur Ausführung kommen soll, welche die Durchführung der zutreffenden Vorschrift ohne unverhältnißmäßige Opfer von Seiten des Bauenden ermöglicht, worüber im Falle des Widerspruchs der Kreisausschuß, beziehungsweise Provinzialausschuß zu entscheiden hat.

Artikel 26.

      Alle Bauplätze, welche zur Ausführung neuer Wohngebäude bestimmt sind, müssen den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege entsprechen oder entsprechend hergestellt werden.
      Auch ist auf eine möglichst geradlinige Abtheilung der einzelnen Bauplätze, sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß die neuen Gebäude und baulichen Anlagen überhaupt, soweit nur immer thunlich, rechtwinkelig zur Baulinie zu stehen kommen.

Artikel 27.

      Wenn der bauliche Zustand eines Bauwesens für Menschen oder fremdes Eigenthum als gefährlich erkannt ist, so ist der Eigenthümer zur rechtzeitigen Abhülfe, nöthigenfalls auf Grund eines technischen Gutachtens zum Niederreißen der Gefahr drohenden Theile verpflichtet und von der Polizeiverwaltungsbehörde nach Maßgabe des Art. 80 des Gesetzes, betr. die innere Verwaltung etc., und des Art. 56 der Städteordnung hierzu anzuhalten.