Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/333
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Nr. 29.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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VI. Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden , wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth etc. des Gasthofes mit dem Ersuchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen, bz. dasselbe dem Empfänger bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der erfolgten Uebergabe eines solchen Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger inzwischen nicht hat bewirkt werden können, durch einen Boten gegen Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht. Diese erläßt nunmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt; im Uebrigen wird das Telegramm wie alle übrigen unbestellbaren Telegramme behandelt. | |
VII. Ist weder der Empfänger noch sonst Jemand aufzufinden, der das Telegramm annimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein Empfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms ohne Empfangsschein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht darbietet, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung etc. des Empfängers zurückzulassen bz. an die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt zurückzubringen. Mit den Telegrammen, welche mit einem Vermerk wegen der eigenhändigen Bestellung versehen sind, ist in gleicher Weise zu verfahren, wenn der bezeichnete Empfänger selbst nicht angetroffen wird. |
VIII. Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen den Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem Anderen aushändigt, hat der Letztere in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort "für" und den Namen des Empfängers beizufügen. | |
IX. Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. | |
I. Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestellbarkeit wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Unbestellbarkeit eines Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne Weiteres aus dienstlicher Veranlassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Absender des unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt, dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung diesem gegen Bezahlung einer Gebühr von 30 Pfennig übermittelt. Der Aufgeber kann die Aufschrift des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein bezahltes Telegramm vervollständigen, berichtigen oder bestätigen. | |
II. Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt zurückgebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb sechs Wochen der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird solches vernichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche die Bezeichnung: "amts"-, "post-" oder "bahnhoflagernd" tragen. |
I. Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und hat Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht zu vertreten. | |||
II. Die entrichtete Gebühr wird jedoch erstattet: | |||
a) | für ein Telegramm, welches durch die Schuld des Telegraphenbetriebes gar nicht oder mit bedeutender Verzögerung in die Hände des Empfängers gelangt ist, | ||
b) | für ein verglichenes Telegramm, welches in Folge Verstümmelung erweislich seinen Zweck nicht hat erfüllen können. |