Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/332
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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vorauszubezahlen. Die erlegten Gebühren für das Telegramm, dessen Bestellung aus Verlangen unterdrückt wird, werden nicht zurückgezahlt. Bei jedem derartigen Verlangen» hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu stellen und sich als Absender oder dessen Beauftragter auszuweisen. | |
I. Die Telegramme werden bei der Aufnahme bz. gleich nach der Ankunft bei der Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen und erforderlichen Falls mit Empfangsscheinen versehen. | |
II. Empfangsscheine werden nur ausgestellt für | |
Staatstelegramme | |
und | |
Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige. | |
III. Die ankommenden Telegramme werden, wenn sie nach dem Orte selbst gerichtet sind, so schleunig als möglich bestellt; wenn sie nach anderen zu dem Bestellbereich der Bestimmungsanstalt gehörigen Orten bestimmt sind , der Post bz. den Eilboten zur Weiterbeförderung mit möglichster Beschleunigung zugeführt. |
IV. Jedermann kann, erforderlichen Falls nach gehörigem Ausweis, (auch brieflich) verlangen, daß die bei einer Telegraphenanstalt ankommenden und in deren Bestellbezirk ihm zuzustellenden Telegramme an eine von ihm angegebene Adresse bestellt, bz. weiter befördert werden (vergl. § 15). | |
V. Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben die für ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nachtelegraphirt, auch ohne daß dies ausdrücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist, und sich daselbst eine Reichs-Telegraphenanstalt befindet (vergl. § 15). | |
I. Die Bestimmungsanstalt sendet die eingegangenen Telegramme ohne Aufenthalt nach der Wohnung des Empfängers, bz. nach dem in der Aufschrift bezeichneten Ort, oder nach der Post. | |
II. Staats-, sowie Dienst- und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang vor anderen Telegrammen bestellt. | |
III. Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Behörde oder deren Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. | |
IV. Privattelegramme, sowie dienstliche Telegramme, welche nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerichtet sind, können in der Wohnung des Empfängers an diesen selbst, an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, an einen Geschäftsgehülfen, einen Dienstboten, den Gast- oder Hauswirth oder den Portier des Gasthofes bz. des Hauses abgegeben werden, insofern der Empfänger für derartige Fälle nicht einen besonderen Bevollmächtigten der Anstalt schriftlich namhaft gemacht , oder der Aufgeber die eigenhändige Bestellung in der Aufschrift des Telegramms nicht verlangt hat. | |
V. Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür etc. der Wohnung des Empfängers befinden, können Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht ausgestellt sind, in jene Briefkasten etc. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk "eigenhändig" tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst zu bestellen; Telegramme, welche die Bezeichnung "bahnhoflagernd" tragen, werden an den Bahnhofsvorsteher oder dessen Stellvertreter abgegeben. |