Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/220

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.


       so können die Rinden anderweit verkauft werden. Im Falle einer Wiederversteigerung hat Steigerer die Kosten derselben zu tragen, etwaigen Mindererlös an                                alsbald zu entrichten. Etwaiger Mehrerlös gehört


5) Nachlaß am Steigschillinge wegen verminderter Qualität der Rinden durch Regenwetter etc. findet in keinem Falle statt. Es wird indessen von der                                jedoch ohne Uebernahme einer desfalls rechtlichen Verpflichtung möglichste Vorsicht angewendet, die Rinden bis zur Ueberweisung vor dem Verderben zu schützen. Käufer hat aber die Verpflichtung, hierzu mitzuwirken, die erforderlichen Maßregeln zu beantragen und die Kosten zu übernehmen.
6) Dem Käufer ist es überlassen, das Binden der Rinden zu beantragen, wenn er es in seinem Vortheile glaubt, und es wird diesem Antrage, sobald ihn                                für zulässig hält, entsprochen.
7) Das Verkaufsmaß ist der Centner zu 100 Pfund Normal-Gewicht. Die Ermittelung des Gewichts geschieht in Gegenwart des Steigerers oder seines Bevollmächtigten, insofern                                            diesen für annehmbar hält, entweder aus der Brückenwage oder einer Schnellwage nach Anordnung des                                . Wird eine Schnellwage angewendet, so muß wenigstens das zwanzigste Gebund gewogen werden,       
                   ist jedoch ermächtigt, einen größeren Theil oder alle Rinden eines Steigerers wiegen zu lassen, ohne daß dieser eine Entschädigung in Anspruch nehmen kann, wenn die Rindenernte dadurch verzögert und die Rinden Nachtheil erleiden sollten. Nach dem Abwiegen der Rinden sitzen dieselben auf Gefahr des Käufers. Dieser hat auf jedesmalige Benachrichtigung, welche auf seine Kosten geschieht, zum Wiegen zu erscheinen. Erscheint aber derselbe oder sein Bevollmächtigter in dem von                    zu bestimmenden Termine nicht, so soll dennoch das Abwiegen vorgenommen werden, und der Steigerer ist gehalten, die Rinden nach dem ihm von                                            anzugebenden Resultat des Abwiegens zu bezahlen.                                            kann in diesem Falle die Rinden auf Gefahr und Kosten des Steigerers bewachen oder unter Dach bringen lassen.
8) Bis zu geleisteter Baarzahlung                                                                          und darauf erhaltenem Abfuhrschein bleibt die Rinde im Eigenthum und Besitze                                            Der Steigerer erlangt vorher keinerlei unmittelbaren Anspruch an dieselbe, und begeht, wenn er sich dieselbe gleichwohl aneignet, eine Entwendung.
9) Wenn bei andauerndem Regenwetter der Käufer wünschen sollte, daß die Rinden unter Dach gebracht werden, ehe sie wiegdürre sind, so kann dies nach Erfüllung der Bedingung unter Artikel 2 geschehen, sobald es                                            für zulässig hält. In diesem Falle, und wenn keine Brückenwage anzuwenden ist, soll wenigstens das zwanzigste Gebund nach Anordnung                                            in deren Verwahrung genommen und nach dem im wiegdürren Zustande ermittelten Gewicht dasjenige der übrigen Rinden berechnet werden. Alle durch Anwendung dieses Verfahrens entstehenden Kosten hat der Käufer zu tragen. Die                                wird zwar auch in diesem Falle die Verabfolgung der Rinden thunlichst beschleunigen, übernimmt indessen in dieser Hinsicht keine rechtliche Verpflichtung.
10) Der Käufer kann ein Uebergewicht in keinem Falle verlangen, auch findet keine Vergütung wegen der mitgewogenen Wieden statt.
11) Nach abgehaltener Versteigerung der einzelnen Abtheilungen bleibt es der                          unbenommen, mehrere Abtheilungen zusammen nochmals auszubieten. Die ersten Steigerer sind in diesem Falle ihrer Gebote entbunden. Das angegeben werdende Gewicht ist nur das muthmaßliche Ergebniß, dessen Auslieferung nicht garantirt wird. Ein etwaiges Mehrergebniß hat der Käufer nach Artikel 3 zu übernehmen.
12) Der Käufer oder sein Bevollmächtigter hat über den jedesmaligen Rindenempfang an                                            Bescheinigung auszustellen.