Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/219
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Nr. 22.
Protocoll
über die Versteigerung der Eichen-Lohrinde der Gemeinde ......
Oberförsterei .......
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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Formular 15., zu § 11, II. der Instruction vom 15. Juni 1880.
Geschehen zu .......... den .. ten ....... 18..
durch den ..........................
unter Zuziehung des ......................
über die Versteigerung der Eichen-Lohrinde der Gemeinde ......
Oberförsterei .......
Nach vorheriger Bekanntmachung
wurde die Eichen-Lohrinde der diesjährigen Ernte in den
unter folgenden Bedingungen der Versteigerung ausgesetzt:
1) | Die Genehmigung bleibt vorbehalten, wenn der Schätzungspreis nicht geboten wird oder sonst ein erheblicher Anstand nach Ansicht obwaltet, jedoch bleibt Steigerer im Falle der nachfolgenden Genehmigung an sein eingelegtes Gebot gebunden. Nachgebote werden nicht angenommen. | |
2) | Steigerer hat | |
3) | Findet ein Mehrergebniß an Rinden statt, so ist Steigerer verbunden, dasselbe in dem nämlichen Preise zu übernehmen, und vor der Abfuhr binnen 8 Tagen nach Aufforderung zu bezahlen. | |
4) | Nur nach beigebrachter Bescheinigung des über geleistete Zahlung wird die Rindenabfuhr gestattet. Wird innerhalb der unter Artikel 2 und 3 angegebenen Fristen Zahlung geleistet, |