Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/219

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
<<<Vorherige Seite
[218]
Nächste Seite>>>
[220]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 22.


Formular 15., zu § 11, II. der Instruction vom 15. Juni 1880.

Geschehen zu .......... den .. ten ....... 18..
durch den ..........................
unter Zuziehung des ......................

Protocoll
über die Versteigerung der Eichen-Lohrinde der Gemeinde ......
Oberförsterei .......

            Nach vorheriger Bekanntmachung
wurde die Eichen-Lohrinde der diesjährigen Ernte in den
                              unter folgenden Bedingungen der Versteigerung ausgesetzt:

       1) Die Genehmigung bleibt vorbehalten, wenn der Schätzungspreis nicht geboten wird oder sonst ein erheblicher Anstand nach Ansicht                         obwaltet, jedoch bleibt Steigerer im Falle der nachfolgenden Genehmigung an sein eingelegtes Gebot gebunden. Nachgebote werden nicht angenommen.
2) Steigerer hat









3) Findet ein Mehrergebniß an Rinden statt, so ist Steigerer verbunden, dasselbe in dem nämlichen Preise zu übernehmen, und

vor der Abfuhr binnen 8 Tagen nach Aufforderung zu bezahlen.
4) Nur nach beigebrachter Bescheinigung des                          über geleistete Zahlung
wird die Rindenabfuhr gestattet. Wird innerhalb der unter Artikel 2 und 3 angegebenen Fristen Zahlung geleistet,