Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/153

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
<<<Vorherige Seite
[152]
Nächste Seite>>>
[154]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 22.


      Durch Ernennung der Obmänner sind die Forstwarte keineswegs von einer strengen Beaufsichtigung der Culturarbeiter entbunden, sondern sie sind zu dieser Beaufsichtigung in der seitherigen Weise nach wie vor verpflichtet.
      2) Die Arbeiter werden nach Maßgabe ihrer Arbeitskräfte nach den von der Oberförsterei bestimmten Lohnunterschieden von dem Forstwart in die Lohnzettel eingetragen. Dieses geschieht erforderlichen Falls in den Communalwaldungen auch dann, wenn mit Unternehmern allgemeine Taglohnssätze vereinbart worden sind, insoweit die Arbeiter denselben mit ihren Leistungen nicht vollständig entsprechen.
      3) Die Forstwarte haben täglich die erscheinenden Arbeiter, den Lohn per Tag und die Arbeitszeit (1 Tag - 1/2 - 1/4 - 3/4 Tag) eines jeden derselben genau aufzuzeichnen und an jedem Abend in die Lohnzettel, zu welchen ihnen das beigefügte Formular 6 von der Oberförsterei oder Bürgermeisterei eingehändigt werden wird, einzutragen, nachdem sie vorher ihre Notizen mit den Aufzeichnungen der Obmänner, welche genaue Verzeichnisse über ihre Arbeiter zu führen haben, verglichen und in Uebereinstimmung gebracht haben.
      Außerdem haben Forstwarte und Obmänner täglich genau den Ort, die Art und das Maß der vollzogenen Arbeiten, das verwendete Culturmaterial etc. aufzuzeichnen und erstere diese Notizen summarisch, jedoch nach den Nummern der Culturpläne getrennt, in die Lohnzettel nach Vollendung der Arbeit einzutragen. Zur vorläufigen Auszeichnung aller hierher einschlagenden Notizen haben die Forstwarte Notizbücher anzulegen und mit sich zu führen, wenn dieses von der Oberförsterei für nöthig erachtet werden sollte.



Formular
6.
      4) Ueber eine jede besondere Cultur oder jede Nummer des Culturplans ist in der Regel und für eine jede Arbeiterrotte immer ein besonderer Lohnzettel auszufertigen und von dem Forstwart und dem Obmann zu unterzeichnen.
      Werden jedoch kleinere Arbeiten von einer und derselben Arbeiterrotte in verschiedenen Districtsabtheilungen ausgeführt, so soll auch das Zusammenfassen mehrerer Nummern des Culturplans in einem Lohnzettel gestattet sein. In diesem Falle sind jedoch alsdann am Schlüsse des Zettels die vollzogenen Arbeiten und die Anzahl Tagwerke, sowie der Geldbetrag für eine jede Nummer des Culturplans besonders anzugeben.
      5) In die von den Oberförstereien über Arbeiten in den Gemeindewaldungen aufzustellenden Bescheinigungen sind als Empfänger nur die Namen der Obmänner mit dem Zusatze "und Consorten" nebst der, auf eine jede Rotte kommenden, Anzahl Tagewerke nach den verschiedenen Lohnabstufungen und den betreffenden Geldbeträgen einzutragen, sowie die vollzogenen Arbeiten genau einzuschreiben. Erstreckt sich die betreffende Zahlungsanweisung über mehrere Nummern der Culturpläne und ist es zu umständlich, für eine jede Nummer speciell die verschiedenen Taglohnsätze auszuwerfen, so ist es gestattet, am Schluß der Anweisung die Kosten, welche jede Nummer verursacht hat, summarisch anzugeben.