Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/152

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.




Formular
3.
      IV. Alle auf dem Weg der Versteigerung oder aus freier Hand abgeschlossenen Holzhauerlohnaccorde müssen nach dem beigefügten Formular 3 aufgestellt werden, und ist dazu nur gedrucktes Papier zu verwenden. Die Contracte sind von den Contrahenten zu unterzeichnen.
      V. Kein Holzhauerlohn-Contract erhält eher Gültigkeit, als bis derselbe von dem Oberförster eingesehen und darunter bescheinigt worden ist, daß er nichts dagegen zu erinnern habe.
      VI. Ist Letzteres geschehen, so ist der Bürgermeister zur Genehmigung ermächtigt, wenn das vorbestimmte Maximum des Holzhauerlohns nicht überschritten ist. Im gegentheiligen Falle ist Genehmigung des Gemeinderaths, bezw. der Stadtverordneten-Versammlung, erforderlich.
      Hat aber der Oberförster nicht unterzeichnet und Gründe gegen Genehmigung des Accords angegeben, so ist eventuell Entscheidung des Kreisamts einzuholen.
      Duplicate der genehmigten Accorde haben die Bürgermeister den Oberförstern zuzustellen.




Formular
4.
      VII. Die Anweisung des Holzhauerlohns (auf das Rechnungsjahr, in welches die entsprechende Holzernte etc. voranschlagsmäßig gehört) geschieht durch den Bürgermeister auf Grund einer Bescheinigung des Oberförsters, welcher in die deßfallsigen Verzeichnisse, Formular 4, auch die Beträge des Holzhauerlohns eintragen wird.
      VIII. Bei länger andauernden Holzhauereien kann der Bürgermeister Abschlagszahlungen bis zur Hälfte des nach der vorläufigen Bescheinigung des Forstwarts verdienten Lohnes anweisen, wenn nicht etwa der Oberförster wegen mangelhafter Arbeit in der Holzhauerei das Einhalten der Zahlung verlangt haben sollte.

Formular
5.
      IX. Hinsichtlich des Setzerlohnes, der Ernte- und Aufbewahrungskosten der Nebennutzungen, sowie der Waldculturarbeits-Contracte, für welche letztere das beigefügte Formular 5 als Anhaltspunkt dienen kann, und hinsichtlich der Anweisung des deßfallsigen Lohns finden die vorstehenden Bestimmungen dieses Paragraphen, soweit sie daraus passen, Anwendung.
      X. In Bezug auf Waldculturen und sonstige Arbeiten, welche im Taglohn verrichtet werden, ist folgendes Verfahren zu beobachten:
      1) Wenn Waldarbeiten im Taglohn ausgeführt werden, so ist von dem Oberförster aus der Zahl der Arbeiter ein Obmann zu ernennen, welcher nach Anleitung des Oberförsters oder Forstwarts die Aufsicht zu führen hat, ohne deshalb von dem fleißigen Mitarbeiten befreit zu sein. Ist eine große Zahl Arbeiter beschäftigt, so können nach Ermessen der Oberförstereimehrere Rotten gebildet und für eine jede derselben ein besonderer Obmann bestimmt werden. Werden die Taglohnarbeiten, wie in manchen Gemeindewaldungen geschieht, an einen oder mehrere Unternehmer vergeben, welche die erforderliche Zahl Hülfsarbeiter zu stellen haben, so sind diese Unternehmer zugleich auch die Obmänner der letzteren.