Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/109

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 17.


zu führen. Dieselben sollen einerseits zur Controle darüber dienen, ob die vorgeschriebenen Revisionen der Pflegekinder richtig vorgenommen werden, andererseits zur Feststellung der Ergebnisse dieser Revisionen. In diese Bogen tragen die Ortspolizeibeamten (§ 11), die Aerzte und Kreisärzte (§§ 14, 15) sowie die bei der Beaufsichtigung mitwirkenden Geistlichen und sonstigen Personen ihre Bemerkungen und Anträge kurz ein. Der Bogen ist auch den Eltern, Vormündern und sonstigen interessirten Angehörigen des Pflegekindes auf Anstehen zur Einsicht vorzulegen und den obervormundschaftlichen etc. Behörden auf Anstehen Abschrift desselben gegen Ersatz der Copialgebühren zu ertheilen. In der vorletzten Rubrik desselben vermerkt die Ortspolizeibehörde auch die auf Grund ihrer eigenen Wahrnehmungen oder der Mittheilungen und Anträge der bei der Ueberwachung mitwirkenden Personen von ihr getroffenen Verfügungen.
      Im Monat December jeden Jahres sind die Ueberwachungsbogen über alle Kinder, welche im Laufe des Jahres in Pflege sich befunden haben (also auch über die während des Jahres verzogenen oder verstorbenen Kinder), dem Kreisamte zur Einsichtnahme und Prüfung einzusenden, welches, nachdem es sich von der ordnungsmäßigen Handhabung der Pflegeaufsicht daraus überzeugt beziehungsweise die desfalls etwa nöthige Remedur hat eintreten lassen und die in § 20 unten erwähnte Zusammenstellung daraus gefertigt hat, die fraglichen Bogen in der letzten Spalte mit seinem Visa versieht und dieselben sodann vor Jahresschluß dem Kreisgesundheitsamte übersendet. Letzteres schickt dieselben, nachdem es sich die erforderlichen Notizen für seinen Jahresbericht (§ 15 a. E.) daraus gefertigt hat, noch im Monat Januar an die Ortspolizeibehörden zurück.

§ 18.
Verfahren bei Beendigung des Pflegeverhältnisses.

      Mit der Erreichung des sechsten Lebensjahres durch das Pflegekind sowie bei der Beendigung der Pflege vor vollendetem sechstem Lebensjahre des Pfleglings hat die Ortspolizeibehörde den geführten Ueberwachungsbogen abzuschließen, denselben jedoch mit den übrigen nach § 17 im nächsten December an das Kreisamt miteinzusenden. Demnächst verbleibt der Bogen bei den Acten der Polizeibehörde des Pflegeortes, damit insbesondere auf Grund seines Inhalts künftige Erkundigungen über die betreffenden Pflegeeltern beantwortet werden können.
      Falls der Pflegling vor vollendetem sechstem Lebensjahre in eine andere Gemeinde zu fremder Pflege verbracht werden soll, wird die Polizeibehörde des seitherigen derjenigen des künftigen Pflegeorts hiervon, unter Bezeichnung der - aus der Abmeldung der seitherigen Pflegeeltern (§ 2 Ziffer 2 und § 3) zu entnehmenden - neuen Pflegeeltern (nach Namen und Wohnung), sofort Mittheilung machen.