Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/108

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 17.


§ 15.
Mitwirkung des Kreisarztes.

      Die Kreisgesundheitsämter - beziehungsweise delegirten Kreisärzte - sind beauftragt, die Pflegekinder in den Gemeinden ihres Kreises, von deren Aufnahme sie jeweilig durch die Ortspolizeibehörden benachrichtigt werden (§ 9), bei sich bietender Gelegenheit, jedenfalls aber einmal im Laufe des Jahres, bei den Pflegeeltern zu besichtigen und hierbei von der Art der Wartung und Pflege und dem Gesundheitszustand der Pfleglinge Kenntniß zu nehmen. Bei ihren Besuchen werden sie sich den Ueberwachungsbogen von den Bürgermeistern vorlegen lassen, von diesem Einsicht nehmen und ebenfalls den Vermerk über das Ergebniß ihrer Untersuchung und etwaige Anträge mit Beifügung ihrer Unterschrift (oder ihres Handzeichens) eintragen. In den an die vorgesetzte Behörde zu erstattenden Jahresberichten haben die Kreisärzte über den Stand des Pflegewesens in ihrem Bezirke und über ihre Wahrnehmungen in dieser Beziehung, sowie auch über die in ihren Bezirken üblichen Pflegegeldersätze, eingehend zu berichten (vergl. weiter unten § 17). Die Vorschriften der Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Januar 1830, betreffend die ärztliche Behandlung erkrankter Waisenkinder etc. (Reg.-Blatt S. 30) bleiben überall fortbestehen.

§ 16.
Verfahren beim Ableben eines Pflegekindes.

      Bei dem Ableben eines in entgeltlicher Pflege befindlich gewesenen Pflegekindes hat die Ortspolizeibehörde von den Pflegeeltern (neben der nach § 3 bei ortsfremden Pflegekindern unter Strafandrohung vorgeschriebenen besonderen Meldung) in allen Fällen die Vorlage eines Todeszeugnisses zu verlangen, welches von einem approbirten Arzte ausgefertigt sein muß und in welchem soweit möglich die Veranlassung der Krankheit und die Ursache des Todes genau und ausführlich angegeben sein müssen. Unter Beischluß einer Abschrift dieses Todeszeugnisses und des Ueberwachungsbogens hat die Ortspolizeibehörde den Todesfall des Pflegekindes jedesmal alsbald an das bezügliche Kreisamt einzuberichten. Die letztere Behörde hat dann in sorgfältige Erwägung zu ziehen, ob nach allen Umständen weitere Ermittelungen und eventuell die Veranlassung gerichtlicher Schritte bezüglich der Todesart des Kindes angezeigt erscheinen.

§ 17.
Ueberwachungsbogen.

      Ueber jedes zu überwachende Pflegekind (siehe § 2 Ziffer 1 und 2) hat die Polizeibehörde einen gesonderten Ueberwachungsbogen nach Anleitung des anliegenden Formulars III.