Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/050
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Nr. 10.
§ 25.
§ 26.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Scholz.
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Die zu entrichtenden Beträge an Tabacksteuer werden alsbald nach der Feststellung dem Steuerpflichtigen mitgetheilt und sind, falls nicht Kreditirung eintritt, innerhalb der ihm zu bezeichnenden Fristen bei der Steuerhebestelle einzuzahlen.
Die Formulare zu den Anmeldungen nach Muster a und c bis f werden von der Steuerbehörde durch Vermittelung der Gemeindebehörden und Amtsstellen unentgeltlich verabfolgt.
Berlin, den 25. März 1880.
In Vertretung: Scholz.