Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/020
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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Die Aufgaben werden von der Prüfungscommission gestellt und unter Aufsicht der Examinatoren gefertigt. Die Themata für die Aufsätze sind so zu wählen, daß bei den Bewerberinnen hinreichende Bekanntschaft mit dem Stoffe vorausgesetzt werden kann. Bei den Aufsätzen in fremder Sprache, sowie bei den Uebersetzungen ist nur der Gebrauch des Wörterbuchs gestattet.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Religion und Bibelkunde, deutsche Sprache und Literatur, französische Sprache und Literatur, englische Sprache und Literatur, Rechnen, Raumlehre, Geschichte, Geographie, Naturbeschreibung und Naturlehre, Pädagogik.
Die mündliche Prüfung wird vor der gesammten« Prüfungs-Commission abgelegt.
§ 12.
Von den Bewerberinnen ist in den einzelnen Lehrgegenständen nachzuweisen:
1) In der Religion. Allgemeine Bekanntschaft mit dem Lehrinhalte der heiligen Schrift und mit der heiligen Geschichte des alten und neuen Testaments in ihrem Zusammenhang, sowie mit den Hauptthatsachen der Kirchengeschichte, Kenntniß des Schauplatzes der heiligen Geschichte. Die Bewerberin muß im Stande sein, eine biblische Geschichte im Anschluß an die Ausdrucksweise der Bibel - ohne indeß an den Wortlaut gebunden zu sein - frei zu erzählen und über den religiösen und sittlichen Inhalt derselben Auskunft zu geben. Sie muß den Katechismus ihrer Kirche kennen, über den Sach- und Wortinhalt desselben Auskunft zu geben vermögen, zu seiner Erklärung Bibelsprüche, biblische Erzählungen, Liederverse und Lieder heranzuziehen wissen und eine Anzahl geistlicher Lieder mit richtigem Verständniß wiedergeben und erklären.
2) Im Deutschen. Kenntniß der deutschen Grammatik nach ihrer jetzigen Gestalt; übersichtliche Bekanntschaft mit der deutschen Literatur und Literaturgeschichte, eingehendere Kenntniß einiger Hauptwerke der Dichtung der klassischen Zeit nach Inhalt und poetischer Form; Sicherheit und Gewandtheit im Gebrauch der Muttersprache beim Sprechen, Lesen und Schreiben; Vertrautheit mit einer Leselehre und mit den Hauptsachen der Methodik des
Sprachunterrichts.
3) Im Französischen und im Englischen. Richtige Aussprache, Kenntniß der Grammatik und Sicherheit in der Anwendung derselben; die Fähigkeit, für höhere Mädchenschulen