Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/019

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 5.


      Denselben ist beizufügen:

1) ein selbstgefertigter Lebenslauf, auf dessen Titelblatt der vollständige Name, der Geburtsort, das Alter, die Confession und der Wohnort der Bewerberin nebst dermaliger Adresse angegeben ist;
2) ein Tauf- oder Geburtsschein;
3) ein Zeugniß des Kreisgesundheitsamtes darüber, daß die Bewerberin gesund und nicht mit einem körperlichen Gebrechen behaftet ist, welches ihr in Ausübung ihres künftigen Berufes hinderlich sein könnte;
4) die Zeugnisse über die bisher empfangene Schulbildung und die etwa schon bestandenen Prüfungen;
5) ein amtliches Führungszeugniß;
6) ein Impfschein oder eine ärztliche Bescheinigung, daß der gesetzlichen Wieder-Impfpflicht genügt worden ist (Impfschein oder ärztliches Zeugniß über gesetzliche Befreiung von der Wieder-Impfung).
§ 6.

      Das Ministerium des Innern und der Justiz, Abtheilung für Schulangelegenheiten, entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Diejenigen, welchen die Zulassung nicht bewilligt worden ist, werden davon benachrichtigt.

IV. Gegenstände und Form der Prüfung.

§ 7.

      Die Prüfung zerfällt in zwei Theile: in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

§ 8.

      Die schriftliche Prüfung umfaßt die Ausarbeitung:

1) eines deutschen Aufsatzes,
2) eines französischen Aufsatzes oder einer Uebersetzung aus dem Deutschen ins Französische,
3) eines englischen Aufsatzes oder einer Uebersetzung aus dem Deutschen ins Englische;
4) die Lösung von Fragen aus dem Gebiete der französischen und englischen Grammatik,
5) die Beantwortung von Fragen aus dem Gebiete der Geschichte, Geographie, Raumlehre und Naturlehre und die Lösung einiger geometrischen und arithmetischen Aufgaben.