Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/418

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 38.


§. 29.

Die Königlich Preußischen Truppen, welche auf eine der genannten Militärstraßen instradirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalte dieser Convention, soweit es nöthig ist, vollständig unterrichtet und zu deren Befolgung angewiesen werden, sowie die erforderlichen Auszüge aus derselben auf allen Etappen zur Nachricht bekannt gemacht und affigirt werden sollen.

Artikel VI.
Liquidation der zu leistenden Vergütungen.

§. 30.

Bei Durchmärschen ganzer Truppenabtheilungen und größerer, unter Führung von Officieren marschirender Detachements müssen die Vergütungen für die an die Truppen geschehenen Leistungen nach den conventionsmäßig festgestellten Sätzen in der Regel direct und sogleich von den Truppen-Abtheilungen an die Großherzogliche Etappen-Commission in deren Büreau gegen Vorlage der von den Commandoführern ausgestellten Empfangsbescheinigungen (eventuell gegen deren Zusendung durch Post) und unter Ertheilung von Gegenbescheinigungen über die gezahlten Beträge bezahlt werden.
Nur wegen Vergütung der Leistungen für einzeln durchmarschirende Soldaten und für die kleinen, ohne Officiere marschirenden Detachements, sowie für seltene Ausnahmsfälle, in welchen für größere Detachements die directe sofortige Bezahlung durch die Truppen nicht bewirkt werden konnte, tritt ein Liquidationsverfahren ein, und zwar nach der Wahl der Großherzoglichen Behörde entweder in jedem einzelnen Falle sogleich oder vierteljährlich.
Bei dieser Liquidation hat der Großherzogliche Etappen-Commissär als Belege für seine Forderungen der Königlich Preußischen Etappen-Inspection nur die von den Commandoführern ausgestellten Empfangsbescheinigungen vorzulegen, worauf, wenn diese richtig befunden werden, und der Abschluß darnach erfolgt sein wird, die Zahlung dafür sogleich in dem Büreau des Großherzoglichen Etappen-Commissärs zu leisten ist. Sollten hierbei Quittungen vorkommen, denen die ordnungsmäßige Form fehlt, so soll das Fehlende aus den pflichtmäßig geführten Etappenbüchern der Großherzoglichen Etappenbehörden ergänzt werden.

Artikel VII.
Allgemeine Bestimmungen.

§. 31.

Die vorstehende Etappen-Convention tritt mit dem 1. des auf deren Publikation im Großherzogthum folgenden Monats in Kraft, und ist von diesem Tage an auf 10 Jahre abgeschlossen. Falls jedoch der Vertrag von einem oder dem andern der contrahirenden Staaten nicht spätestens ein halbes Jahr vor dem Ablaufe gekündigt wird, so soll derselbe für ein weiteres Jahr, und sofort von Jahr zu Jahr verlängert angesehen werden. Es bleibt dabei vorbehalten, daß für den Fall