Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/417

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 38.


§. 24.

Für kranke, zurückgelassene Pferde, werden die Kurkosten auf, durch die Großherzoglichen Etappenbehörden attestirte Rechnungen von der Königlich Preußischen Regierung vergütet.

§. 25.

Alle sonstigen Bedürfnisse, als Wagenreparaturen, Pferdebeschlag, Schuhe und dergleichen mehr, sind von den Truppen gleich baar zu bezahlen.

Artikel IV.
Verabreichung des Vorspanns und Stellung der Fußboten.

§. 26.

Für Transportmittel aller Art, sowie für die erforderlichen Boten hat die Königlich Preußische Regierung durch ihre Behörden selbst zu sorgen. Die Großherzoglich Hessischen Behörden sind jedoch verpflichtet, ihnen hierbei jede mögliche Unterstützung zu Theil werden zu lassen.

Artikel V.
Aufrechthaltung der Ordnung und militärischen Polizei.

§. 27.

Anstände, welche zwischen den Bequartierten und den Soldaten entstehen sollten, werden von den Großherzoglichen Etappenbehörden und den commandirten Königlich Preußischen Offizieren, wie auch, wenn es nöthig sein sollte, unter der Dazwischenkunft des Königlich Preußischen Etappen- Inspectors, gemeinschaftlich beseitigt.
Die Großherzogliche Etappenbehörde ist berechtigt, jeden Unteroffizier oder Soldaten, welcher sich thätliche Mißhandlungen seines Wirthes oder eines andern Großherzoglichen Unterthanen erlauben sollte, zu arretiren und an den Commandirenden zur weiteren Untersuchung und Bestrafung auszuliefern.
Ein durch Excesse der durchmarschirenden Truppen etwa entstehender Schaden wird durch verpflichtete und ihrer Unterthanenpflichten für diesen Act entlassene Taxatoren, mit Zuziehung des Königlich Preußischen Etappen-Inspectors, abgeschätzt, und der Durchschnittsbetrag der Abschätzungen von der Königlich Preußischen Behörde vergütet.

§. 28.

Die Königlich Preußischen commandirenden Offiziere sowohl, wie die Großherzoglich Hessischen Etappenbehörden sind angewiesen, stets mit Eifer und Ernst dahin zu trachten, daß zwischen den Bequartierten und den Soldaten ein guter Geist der Eintracht erhalten werde, und daß die Einwohner willig diejenigen Lasten tragen, welche, der Natur der Sache nach, nicht ganz gehoben, aber durch ein billiges Benehmen von beiden Seiten sehr gemildert werden können.