Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/313
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860 | |
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- sowie von Militär-Effecten jeglicher Art, insoweit solche Sendungen zur Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt geeignet sind, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte alle Transportmittel, die der ungestört fortzusetzende regelmäßige Dienst nicht in Anspruch nimmt, zu verwenden, und, soweit thunlich, hierzu in Stand zu setzen, nicht minder die mit Militärpersonen besetzten und die mit Militär-Effecten beladenen, von einer anstoßenden Bahn kommenden Transportfahrzeuge auf die eigene Bahn, vorausgesetzt, daß diese dazu geeignet sind, zu übernehmen, auch mit den disponiblen Locomotiven weiter zu führen.
Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienstpersonale der betreffenden Eisenbahn-Verwaltung überlassen, dessen Anordnungen während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist.
Hinsichtlich des an die Eisenbahn-Verwaltungen zu entrichtenden Fahrgeldes tritt, wie unter 1, eine völlige Gleichstellung der beiderseitigen Militär-Verwaltungen ein.
Rücksichtlich des Baues und Betriebes der Bahnstrecken im Großherzoglich Hessischen Staatsgebiet sollen im Allgemeinen die im Großherzogthum Hessen wegen der Eisenbahn-Unternehmungen bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und administrativen Grundsätze gleichmäßig Anwendung finden, insofern nicht der Umstand, daß die fragliche Bahnstrecke mit dem im Königlich Preußischen Gebiete gelegenen Theile der Bahn von Cöln nach Gießen ein Ganzes ausmacht und nur im Zusammenhange damit zu benutzen ist, zu Abweichungen Anlaß giebt.
Im Einzelnen ist man hierbei über folgende Punkte übereingekommen:
Die Großherzoglich Hessische Regierung wird, nach vorgängiger Prüfling der technischen Vorarbeiten und erfolgter Feststellung des Bauprojekts (Artikel 3) der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft auf den Grund des Gesetzes vom 18. Juni 1836 in Beziehung auf die zwangsweise Erwerbung des Grundes und Bodens dieselben Befugnisse verleihen und dieselben Verpflichtungen auferlegen, wie allen anderen im Großherzogthum Hessen concessionirten Eisenbahn-Gesellschaften, jene Gesellschaft auch hinsichtlich der sonstigen, mit der Bauführung zusammenhängenden Verhältnisse in keiner Weise ungünstiger behandeln, als die übrigen Eisenbahn-Gesellschaften in Ihrem Gebiete.
In Ansehung der aus der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, ist man darüber einverstanden, daß die von Einer der hohen Regierungen zu veranlassende Prüfung genüge und eine Genehmigung Seitens der anderen Regierung nicht erforderlich sei.