Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/312

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 30.


einen Staates in das Gebiet des anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.

Artikel 8.

Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu beiderseits competenten Behörden in Gemäßheit der für jedes Staatsgebiet besonders zu publicirenden Bahn-Polizei-Reglements nach übereinstimmenden Grundsätzen gehandhabt werden.

Artikel 9.

Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß die wegen Handhabung der Paß- und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahnen unter Ihnen theils schon bestehenden, theils noch zu verabredenden Bestimmungen auch auf die in Rede stehende Eisenbahn Anwendung finden sollen.

Artikel 10.

Die Regulirung des Postbetriebs auf den Großherzoglich Hessischen Strecken der Cöln-Gießener Eisenbahn bleibt der besonderen Vereinbarung vorbehalten, welche für die Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft bindend sein soll.

Artikel 11.

Hinsichtlich der Anlage und des Betriebs einer electromagnetischen Telegraphenlinie auf den Eisenbahnstrecken im Großherzoglich Hessischen Gebiete Seitens der Königlich Preußischen Regierung, im Anschlusse an die Linie von Frankfurt a. M. nach Berlin, behalten sich die hohen contrahirenden Regierungen eine besondere Vereinbarung vor, welche für die Eisenbahn-Gesellschaft bindend sein soll.

Artikel 12.

Rücksichtlich der Benützung der Eisenbahn von Cöln nach Gießen zu Zwecken der Militär-Verwaltung ist man über folgende Punkte übereingekommen:

1) Für alle Transporte von Militärpersonen oder Militär-Effecten, welche für Rechnung der Großherzoglich Hessischen oder der Königlich Preußischen Militär-Verwaltung auf der Cöln-Gießener Eisenbahn bewirkt werden, wird den beiderseitigen Militär-Verwaltungen hinsichtlich der Beförderungspreise völlige Gleichstellung zugesichert, dergestalt, daß die Zahlung dafür an die Eisenbahn-Verwaltung nach ganz gleichen Sätzen erfolgen soll.
2) Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außerordentlicher Umstände auf Anordnung der Großherzoglich Hessischen oder der Königlich Preußischen Regierung größere Truppenbewegungen auf der mehrgedachten Eisenbahn stattfinden sollten, so liegt der Eisen

bahn-Verwaltung die Verpflichtung ob, für diese und für Sendungen von Waffen, Kriegs- und Verpflegungsbedürfnissen,