Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/229

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 20.
Darmstadt am 27. Juni 1860.


Inhalt: 1) Gesetz, die Erhebung der Staatsauflagen für die letzten sechs Monate des Jahres 1860 betreffend; - 2) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit des Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Straferkenntnisse der Gerichte der Provinz Starkenburg; - 3) Namensveränderungen; - 4) Dienstnachrichten; - 5) Charakterertheilung; - 6) Versetzungen in den Ruhestand; - 7) Concurrenzeröffnungen; - 8) Sterbfälle.

Gesetz
die Erhebung der Staatsauflagen für die letzten sechs Monate des Jahres 1860 betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen übereingekommen sind, daß das Finanzgesetz vom 24. November 1857 auch für die letzten sechs Monate des Jahres 1860 noch fortbestehen soll, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Artikel 1.

Das Finanzgesetz vom 24. November 1857 wird auf die letzten sechs Monate des Jahres 1860 ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt, und es sind demgemäß die sämmtlichen directen und indirecten Steuern, wie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zum 1. Januar des Jahres 1861 fortzuerheben.

Artikel 2.

Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 23. Juni 1860.

(L.S.)

LUDWIG.
F. von Schenck.