Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/005
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860 | |
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die Anstellung eines Kaiserlich Brasilianischen Generalconsuls für das Großherzogthum betreffend.
Unter’m 22. Juni 1859 ist dem Herrn Francisco Muniz Barreto de Aragao, welcher von Seiner Majestät dem Kaiser von Brasilien durch Decret vom 21. December 1857 zum Kaiserlich Brasilianischen Generalconsul für das Großherzogthum Hessen ernannt worden ist, im Allerhöchsten Auftrage Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs das Exequatur[GWR 1] ertheilt worden.
- Darmstadt, den 16. December 1859.
v. Dalwigk.
die Frankirung der Correspondenz durch Marken bei den Großherzoglichen Poststellen betreffend.
Unter Bezugnahme auf den §. 28 der Verordnung vom 22. December 1857, das Postwesen im Großherzogthum Hessen betreffend, und auf die Bekanntmachung vom 2. October d. J., die Frankirung der Correspondenz durch Marken bei den Großherzoglichen Poststellen betreffend, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von nun an bei Anfertigung von Freimarken nur weißes Papier verwendet werden soll und die Marken
zu | 1 | Kreuzer | blaßgrau, |
" | 3 | " | blau, |
" | 6 | " | rosenroth, |
" | 9 | " | gelb |
bedruckt sein werden, während jedoch die nach bisheriger Vorschrift gefertigten, noch vorhandenen Marken auch noch fernerhin zur Frankirung verwendet werden können.
- Darmstadt, den 28. December 1859.
Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern.
v. Dalwigk.
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ "Im Völkerrecht bezeichnet das Wort Exequatur („Der Konsul möge sein Amt ausüben“) die einem Konsul vom Empfangsstaat erteilte Erlaubnis zur Ausübung der konsularischen Funktionen innerhalb seines Konsularbezirks. …"; zitiert nach: http://de.wikipedia.org/wiki/