Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/713

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 51.
O
r
d
n
u
n
u
g
s
-
N
u
m
m
e
r.
Benennung der Gegenstände.
Maß-
stab
der
Ver-
zollung.
Abgabensätze
Für
Tara
wird vergütet
vom Zentner
Brutto-
Gewicht:
nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung des
Thalers
in 30stel und 24stel),
beim
nach dem
24 ½-Gulden-Fuß,

beim
Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang.
Rthl. SGr.
(gGr.)
Rthl. SGr.
(gGr.)
fl. kr. fl. kr.
Pfund.
ingleichen Waaren aus
Gespinnsten von Baumwolle, Leinen,
Seide, Wolle, welche mit Eisen,
Glas, Holz, Leder, Messing, Pa-
pier, Pappe oder Stahl verbunden
sind, z. B. Tuch- oder Zeugmützen
in Verbindung mit Leder, Knöpfe
auf Holzformen, Klingelschnüre u.
dgl. mehr
1 Zentr. 50 - - - 87 30*[1] - - 20 in Fässern
u. Kisten.
13 in Körben.
9 in Ballen.
21 Leder, Lederwaaren und ähnliche
Fabrikate:
a. Lohgare oder nur lohroth gearbei-
tete Häute, Fahlleder, Sohlleder,
Kalbleder, Sattlerleder, Stiefelschäfte,
auch Juchten; ingleichen sämisch-
und weißgares Leder, auch Perga-
ment, Gummiplatten und mehr oder
weniger gereinigte Gutta percha
1 Zentr. 6 - - - 10 30 - - 16 in Fässern
u. Kisten
13 in Körben.
6 in Ballen.
Anmerk. Kratzenleder, auch künstliches, für
inländische Kratzenfabriken auf Er-
laubnißscheine unter Kontrole
1 Zentr. 3 - - - 5 15 - -
b. Brüsseler- und Dänisches Hand-
schuhleder, auch Korduan, Maro-
kin, Safsian, und alles gefärbte
und lackirte Leder; desgl. Gummi
fäden außer Verbindung mit ande-
ren Materialien
1 Zentr. 8 - - valign="bottom" | - 14 - - -
Anmerk. Halbgare Ziegen- und Schaffelle
für inländische Saffian- und Leder-
fabrikanten werden unter Kontrole
gegen die allgemeine Eingangsab-
gabe eingelassen.
  1. Nach der Verordnung vom 28. October 1845 unterliegen Waaren aus Gold oder Silber, feinen Metallgemischen, Metall-bronce (echt vergoldet), echten Perlen, Korallen oder Steinen gefertigt, oder mit Gold oder Silber belegt; ferner Waaren aus vorgenannten Stoffen in Verbindung mit Alabaster, Bernstein, Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt und unechten Steinen; feine Parfümerien, wie solche in kleinen Gläsern, Kruken etc. im Galanteriehandel und als Galanteriewaaren geführt werden; Stutzuhren mit Ausnahme derer in hölzernen Gehäusen; Kronleuchter mit Bronce; Gold- oder Silberblatt; Fächer; künstliche Blumen und zugerichtete Schmuckfedern bis auf weitere Bestimmung einem Eingangszolle von 100 Rthlr. (175 fl.) pro Zentner.