Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/672
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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Der Ankauf von Kartoffeln zum Branntweinbrennen und zur Stärkemehlfabrication, sowie überhaupt durch Branntweinbrenner und Stärkemehlfabrikanten ist in dem ganzen Umfange des Großherzogthums verboten.
Uebertretungen dieses Verbotes werden neben Confiscation der angekauften Kartoffeln mit einer von dem Käufer zu entrichtenden Strafe von zwei bis fünf Gulden für jedes gekaufte Malter Kartoffeln belegt.
Insoweit die zuerkannte Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, ist dieselbe in Gefängniß und zwar mit 24 Stunden für jeden Gulden zu verbüßen.
Von den erkannten und wirklich eingehenden Geldstrafen soll ein Drittheil dem Denuncianten als Anzeigegebühr zugewiesen werden.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatt in Kraft.
- Darmstadt, den 19. November 1853.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
die Organisation der Obereinnehmer und der Districtseinnehmer betreffend.
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben eine neue Eintheilung der Bezirke der Obereinnehmer und der Districtssteuereinnehmer in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen zu verordnen geruht und zugleich bestimmt, daß die Districtssteuereinnehmer in Zukunft die Benennung "Districtseinnehmer" führen und daß die Benennungen "Obereinnehmerei-Bezirk" und ,,Steuererhebungsdistrict" in "Ober-Einnehmerei" und "Districts-Einnehmerei" umgeändert werden und dieses auch die amtlichen Benennungen der betreffenden Dienststellen sein sollen.
Die nach diesen allerhöchsten Entschließungen eintretende Organisation der Ober-Einnehmereien und Districts-Einnehmereien in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bringt das unterzeichnete Ministerium nachstehend unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, daß dieselbe mit dem 1. Januar 1854 in Vollzug gesetzt werden wird.
- Darmstadt, den 11. November 1853.
F. von Schenck.
- Meisenzahl.