Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/671

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 50.
Darmstadt am 25. November 1853.


Inhalt: 1) Edict, die Fortsetzung des außerordentlichen Landtags betr.; - 2) Verordnung, den Ankauf von Kartoffeln zum Branntweinbrennen und zur Stärkemehl-Fabrikation betr.; - 3) Bekanntmachung, die Organisation der Obereinnehmer und der Districtseinnehmer betr.; - 4) Bekanntmachung, die Organisation der Localbehörden der Finanzverwaltung, insbesondere der Steuercommissäre betr.; - 5) Bekanntmachung, den Holzpreistarif für die Großherzoglichen Domanialwaldungen betr.; - 6) Promotionen an der Großherzoglichen Landesuniversität Gießen; - 7) Dienstnachricht; - 8) Charakterertheilung; - 9) Dienstentlassung; - Concurrenzeröffnung; - 10) Sterbfälle.


Edict,


die Fortsetzung des außerordentlichen Landtags betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Nachdem Wir beschlossen haben, daß die durch Unsere Verfügung vom 21. December vorigen Jahres vertagten Verhandlungen des außerordentlichen Landtags mit dem fünfzehnten December dieses Jahres wieder beginnen sollen, so verkünden Wir solches hierdurch öffentlich und gesinnen an Unsere getreuen Stände, daß sie sich an dem festgesetzten Tage zur Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Rechte wieder in Unserer Residenz vereinigen mögen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, am 19. November 1853.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Dalwigk.


Verordnung,
den Ankauf von Kartoffeln zum Branntweinbrennen und zur Stärkemehl-Fabrikation betreffend.

Allerhöchster Entschließung zufolge wird hiermit in Bezug auf das bereits bestehende Verbot des Ankaufs von Kartoffeln zum Branntweinbrennen und zur Stärkemehlfabrication bis auf Weiteres verordnet, wie folgt: