Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/665
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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die Anwendung des gesetzlichen Holzmaßes in der Standesherrschaft Schlitz betreffend.
Um die Anwendung des gesetzlichen Holzmaßes in der Standesherrschast Schlitz statt des bisher daselbst im Privatverkehr noch üblich gewesenen alten Holzmaßes zu erleichtern, wird nachstehende Vergleichung beider Maße zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Der dem alten Schlitzer Holzmaß zu Grund gelegte Fuß ist der in 12 Zoll eingetheilte Frankfurter Fuß = 1,13844 Großherzoglich Hessische Fuß; der alte Schlitzer Cubikfuß beträgt also 1,47547 Großherzoglich Hessische Cubikfuß.
Da nun in der Standesherrschaft Schlitz bisher das Holz im Privatverkehr nach Klaftern zu 144 und zu 180 Cubikfuß gemessen und da das Reißholz in Schocken zu 60 Stück Wellen abgegeben wurde, wovon jede auf 4,71 Frankfurter Cubikfuß berechnet wird, so ergibt sich das folgende übersichtlich zusammengestellte Verhältniß:
Hessische Cubikfuß. |
Hessische Stecken. | |
1 Klafter zu 144 Frankfurter Cubikfuß | ||
1 Klafter zu 180 Cubikfuß | ||
1 Schock Wellen à 60 Stück |
- Darmstadt, am 1. November 1853.
v. Dalwigk.
den zollfreien Einlaß von Reis betreffend.
Nachdem die Regierungen der Zollvereinsstaaten übereingekommen sind, die Erhebung der Eingangszölle für Reis vom 10. dieses Monats an bis zum Ende dieses Jahres einzustellen, so wird dieses in Folge Allerhöchster Ermächtigung hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
- Darmstadt, den 8. November 1853.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen
F. von Schenck.