Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/636

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 43.


erst dann Rücksicht finden, wenn sie damit zugleich den Nachweis über die Vollendung des practischen Cursus beibringen.
Die Gesuche der speciell geprüften Candidaten um Zulassung zum practischen Cursus sind an dasjenige Colleg zu richten, welches dem betreffenden Dienstzweig vorsteht.

§. 13.

An diejenigen Candidaten, welche eine allgemeine Prüfung bestanden haben, kann jede Stelle des betreffenden Faches übertragen werden, ohne daß sie hierzu noch besonders die für eine solche Stelle etwa angeordnete specielle Prüfung zuvor zu bestehen haben.

§. 14.

Alle diejenigen, welche vor Erscheinen dieser Verordnung bereits eine Stelle irgend einer Kategorie übertragen worden ist, oder welche nach den früheren Normen die Prüfung für eine solche Kategorie bestanden haben, können nur dann eine Stelle einer anderen Dienstkategorie erhalten, wenn sie die Kenntnisse, welche die neue Stelle erfordert und die bei der früheren Kategorie nicht vorausgesetzt wurden, durch eine nochmalige Prüfung nach Maßgabe der Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung darthun und die hierzu nöthigen Vorbedingungen erfüllen. Versetzungen auf andere Stellen derselben Kategorie finden ohne weitere Prüfungen statt; auch behalten diejenigen, welche vor Erscheinen gegenwärtiger Verordnung die speciclle Prüfung einer bestimmten Kategorie bestanden oder Stellen einer speciellen Kategorie bereits bekleidet haben, die hierdurch nach den bisherigen Normen erworbene Berechtigung zur Concurrenz bei allen Stellen der früheren Dienstkategorie, für welche sie geprüft oder in welcher sie angestellt sind.
Denjenigen Civildienern, welche bereits angestellt sind und sich durch eigenes Studium zu einer höheren Stelle zu qualificiren suchen, soll es ausnahmsweise gestattet sein, innerhalb der nächsten fünf Jahre, insofern sie eine fünfjährige Dienstzeit nachzuweisen vermögen, die allgemeine Prüfung ohne vorgängiges academisches Studium und ohne Bestehen der Facultätsprüfung, sowie ohne practischen Cnrfus auf einmal nachzuholen.

§. 15.

Die allgemeinen Prüfungen sowohl als die speciellen Prüfungen der ersten Kategorie finden vor der für das Finanz- und technische Fach gemeinschaftlich gebildeten Collegial-Prüfungscommission statt.
Diese Commission besteht aus den Vorständen und aus Mitgliedern der betreffenden Centralcollegien und aus anderen besonders hierzu beauftragt werdenden Beamten. Die Directorialgeschäfte bei der Commission werden jeweilig einem der, derselben angehörigen Collegialvorstände übertragen.

§. 16.

Die Prüfungen werden theils schriftlich, theils mündlich vorgenommen.