Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/635

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[634]
Nächste Seite>>>
[636]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 43.


IV. bei dem Berg-, Hütten- und Salinenwesen:

die Stellen der Bergkassiere und Salinencontroleure;

V. bei dem Eisenbahnwesen:

die Stellen der Expeditoren, Expeditionsgehülfen und der Bahnmeister.

§. 9.

Zu den speciellen Prüfungen der ersten Kategorie werden nur solche Candidaten zugelassen, welche sich durch Zeugnisse der Vorstände von höheren, öffentlichen Schulanstalten darüber ausweisen, daß sie die folgenden Schulkenntnisse besitzen:

1) Kenntniß der deutschen Sprache in einem solchen Umfange, um über ein gegebenes Thema einen Aufsatz liefern zu können, der Gewandtheit in richtiger Darstellung der Gedanken bewährt und dabei, wie sich von selbst versteht, frei von orthographischen Fehlern ist;
2) Kenntniß der lateinischen und französischen Sprache, um in beiden Sprachen leichtere Prosaiker ohne Schwierigkeit verstehen zu können;
3) Arithmetik und Geometrie, Universalgeschichte und Geographie.
§. 10.

Die Gegenstände der speciellen Prüfung der ersten Kategorie sind:

1) Arithmetik und Algebra mit besonderer Rücksicht auf die Rechnung mit Logarithmen und die Zinseszinsrechnung, sowie deren Anwendung bei den im practischen Dienst vorkommenden Aufgaben;
2) Kenntniß des Rechnungswesens;
3) Kenntniß der allgemeinen organischen Gesetze des Großherzogthums, sowie der für den betreffenden Dienstzweig erlassenen speciellen Gesetze, Verordnungen und Instructionen.
§. 11.

Die speciellen Prüfungen der zweiten Kategorie erstrecken sich über die gewöhnlichen Schulkenntnisse im Lesen, Schreiben und Rechnen und die Kenntniß der auf die betreffenden Stellen Bezug habenden Gesetze, Verordnungen und Instructionen. Die Prüfungen für die betreffenden Stellen im Baufach sollen sich außerdem auf den Nachweis der practischen Ausbildung in allen mechanischen Arbeiten beziehen, und namentlich soll bei Besetzung der Hof- und Kreisbauaufseher- und der Bahnmeisterstellen auf diejenigen besondere Rücksicht genommen werden, welche ein Bauhandwerk gründlich erlernt haben.

§. 12.

Die Candidaten, welche eine specielle Prüfung der ersten Kategorie bestanden haben, sind gehalten, zu ihrer weiteren Ausbildung einen mindestens einjährigen practischen Cursus bei einem Localbeamten des betreffenden Dienstzweiges zu bestehen, und können bei Bewerbungen um Anstellung