Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/583

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 36.


wovon jedoch in Gemäsheit des Art. 34 des St. G. Bchs. 3 Monate in Abzug gebracht sind, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.
32) Katharina Jung von Engelrod, wegen Landstreicherei im 3. Betretungsfall und Bruchs der Consination, durch Urtheil vom 18. Juni 1853 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag und einsame Einsperrung während 14 Tagen in jedem Vierteljahr der Strafzeit, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.
33) Johannes Weber, G. S. von Crumbach, wegen falscher Anzeige, durch Urtheil vom 18. Juni 1853 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren.


IV. Von Stadt- und Landgerichten der Provinz Oberhessen und zwar:
a. von Großherzoglichem Landgericht Altenschlirf:

1) Kaspar Kaiser von Rixfeld, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 30. Juni 1853 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 1 Monat, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag in den ersten 14 Tagen des letzten Monats der Strafzeit, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.

b. von Großherzoglichem Landgericht Büdingen:

2) Johannes Karrach von Himbach, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 19. Febr. 1853 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten.
3) a. Peter Dauber von da,
b. Georg Reitz von da,
c. Johannes Reibert IV. von da und
d. Friedrich Kauß von da, wegen einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 19. Februar 1853, jeder der 3 Ersteren in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, Letzterer in eine solche von 1 1/2 Jahr.
4) Johannes Hehr, Sohn von Ernst Hehr von Gelnhaar, wegen kleinen Diebstahls im 3. Rückfalle, durch Urtheil vom 16. April 1853 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Entziehung der warmen Kost je um den andern Tag auf die Dauer von 3 Wochen und einsame Einsperrung für diese Zeit zu Anfang, in der Mitte und zu Ende der Strafzeit, von welcher Strafe jedoch in Gemäsheit des Art. 34 des St. G. Bchs. 4 Wochen in Abzug kommen.

c. von Großherzoglichem Landgericht Butzbach:

5) Joh. Georg Mohr von Gambach, wegen Landstreicherei, durch Urtheil vom 5. Mai 1852 in eine Correctionshausstrafe von 12 Monaten, geschärft zu Anfang eines jeden Vierteljahrs durch Entziehung der warmen Kost und einsame Einsperrung, 14 Tage je um den andern Tag, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 ½ Jahren.
6) Joh. Balser Haas von Pohlgöns, wegen Diebstahls in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit durch einsame Einsperrung und Entziehung der warmen Kost; je um den andern Tag, durch Urtheil vom 20. August 1852.

d. von Großherzoglichem Stadtgericht Gießen:

7) Peter Leicht von Watzenborn, wegen Bettelns aus Gewohnheit, durch Urtheil vom 9. März 1853 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und Stellung unter polizeiliche Aufsicht für die Dauer von 1 Jahr.