Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/580
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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1) Konrad Ludwig Löwenstein von Nidda, wegen fahrlässiger Tödtung der Gebhard Lufts Ehefrau von Hartmannshain, durch Urtheil vom 18. Januar 1853 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr.
2) Johannes Brückmann ll. von Kaichen und
3) dessen Ehefrau, wegen einfachen im 3. Rückfalle verübten Diebstahls; Ersterer in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit; Letztere in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren.
4) Heinrich März von Schlitz, wegen im 2. Rückfalle begangener Landstreicherei und Bruchs der polizeilichen Consination, durch Urtheil vom 31. August 1852 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während der letzten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.
5) a. Heinrich Grün von Bruchenbrücken, wegen Beihülfe zu 3 einfachen Diebstählen, durch Urtheil vom 17. Februar 1853 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten;
b. Jakob Grün von da, wegen derselben Verbrechens durch Urtheil vom 25. September 1852 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, wobei von einer bereits früher erkannten 6 wöchigen Gefängnißstrafe 14 Tage zugesetzt wurden;
c. Jakob Loch daselbst, wegen derselben Verbrechen und zweier kleiner Diebstähle, in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten, durch Urtheil vom 17. Februar 1853; d. Friedrich Rau, Bäcker daselbst, wegen gewerbmäßiger Diebstahlsbegünstigung in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr.
6) Katharina Förster von Rödelheim, wegen im 3. Rückfalle begangener Landstreicherei, durch Urtheil vom 25. Februar 1853 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag und einsame Einsperrung in den ersten 14 Tagen eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.
7) Sophie Schmidt von Lich, wegen Landstreicherei im 5. Rückfalle, durch Urtheil vom 14. Januar 1853 in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod 14 Tage lang, je um den andern Tag, zu Anfang eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit verbunden mit einsamer Einsperrung in dieser Zeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe.
8) a. Andreas Jäger von Fleschenbach, wegen 5 einfacher Diebstähle und eines kleinen Diebstahls, durch Urtheil vom 19. März 1853 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, geschärft in den ersten und letzten 14 Tagen der Strafzeit durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aussicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe;
b. Franz Jäger von Fleschenbach, wegen 3 einfacher Diebstähle, durch Urtheil vom 19. März 1853 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten, mit Schärfung wie bei dem Vorigen und zu gleicher Dauer der polizeilichen Aufsicht;
c. Heinrich Fehl zu Freiensteinau, wegen Beihülfe zu 3 einfachen Diebstählen, sodann wegen Meineids und Unterschlagung durch Urtheil vom 9. November 1852 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, wovon jedoch, in Gemäßheit des Art. 34 des St. G. Bchs., 2 Monate in Abzug zu bringen sind.
9) Johannes Seibert l. von Schlechtenwegen, wegen Brandstiftung, durch Urtheil vom 17. November 1852 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr.