Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/532

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


Vorschriften, zurückgeführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung derselben unverändert bleibt;

und zwar in den Fällen unter a., b., d. und e., sofern die Identität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ist.

Artikel 7.

Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitschein-Verfahren unterliegen, wird eine Verkehrs-Erleichterung dadurch gegenseitig gewährt werden, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen kontrahirenden Staates in das Gebiet des anderen die Verschlußabnahme,.die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist, und daß überhaupt die Abfertigung möglichst beschleunigt wird.

Artikel 8.

Die kontrahirenden Theile werden sich vereinigen, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritte der Waaren aus einem Zollgebiete in das andere gleichzeitig stattfinden können.

Artikel 9.

Innere Abgaben, welche in dem einen der kontrahirenden Staaten, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, ans der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse der kontrahirenden Staaten unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.
Von allen Erzeugnissen, die nach der dem Artikel 3 angeschlossenen Anlage I. aus dem einen Staate in den anderen zu ermäßigten Zollsätzen eingehen, und von welchen zollordnungsmäßig dargethan wird, daß sie als ausländisches Eingangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des letzteren bestanden haben, oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden, jedoch mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem der kontrahirenden Staaten aus die weitere Verarbeitung oder aus anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen oder inländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind Dagegen werden Erzeugnisse, welche nach dieser Anlage aus dem einen in den andern Staat zollfrei eingehen, in Beziehung aus die innere Besteuerung als einheimische behandelt.