Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/531

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 34.


( II. )

den in der Anlage II. verzeichneten Gegenständen und zu keinen höheren, als den in ihren Zolltarifen gegenwärtig für diese Gegenstände festgesetzten Beträgen erheben lassen.
Aus Ausgangs-Abgaben, welche an Stelle der Durchgangszölle erhoben werden, findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung; hinsichtlich des Betrages dieser Ausgangs-Abgaben gilt die nachstehend unter 2. getroffene Verabredung über den Betrag der Durchgangszölle.
2.Die kontrahirenden Theile werden von den nach der Anlage I. im Zwischenverkehr zollfreien Waaren, welche aus dem Gebiete des andern Theiles, ohne Berührung zwischenliegenden Auslandes, durch ihr Gebiet nach dem Auslande durchgeführt werden, Durchgangs-Abgaben nicht erheben lassen.
Sie werden ferner von Waaren, welche aus dem Auslande durch ihr Gebiet nach dem Gebiete des andern Theiles oder umgekehrt, ohne Berührung zwischenliegenden Auslandes, durchgeführt werden, wenn diese Waaren nach ihren allgemeinen Zolltarifen weder bei der Einfuhr noch bei der Ausfuhr einer Abgabe unterliegen, keine Durchgangs-Abgaben, in allen anderen Fällen dagegen keine anderen, als die gegenwärtig bestehenden Durchgangs-Abgaben, höchstens jedoch den Betrag von 3 1/2 Silbergroschen oder 10 Kreuzern für den Zoll-Zentner erheben lassen. Die weitere Ermäßigung dieser Durchgangs-Abgabe im Allgemeinen oder für einzelne Grenzstrecken oder Straßenzüge bleibt jedem der kontrahirenden Theile unbenommen.
Die vorstehenden Verabredungen finden sowohl aus die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auch aus die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung.
Artikel 6.

Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird beiderseits Befreiung von Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben zugestanden:

a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungs-Gegenständen), welche aus dem einen Staate aus Märkte oder Messen des anderen gebracht oder aus ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Marktverkehr aus dem einen Staate nach dem andern versendet, daselbst aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern unter Kontrole der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen (Packhöfen, Hallämtern u. s. w.) gelagert und binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden;
b) für Vieh, welches auf Märkte des anderen Staates gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird;
c) für Glocken zum Umgießen, Wachs zum Bleichen, Seidenabfälle zum Hecheln (Kämmeln), unter Festhaltung der Gewichtsmenge;
d) für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Walken, Appretiren, Bedrucken und Stricken, sowie für Gegenstände zum Lackiren, Poliren und Bemalen;
e) für sonstige zur Reparatur, Bearbeitung und Veredlung bestimmte, in den anderen Staat gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen