Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/505

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 34.
Darmstadt am 24. August 1853.


Bekanntmachung
des Vertrags, die Fortdauer und Erweiterung des Zoll- und Handels-Vereins betreffend, sowie des zwischen Oesterreich und Preußen abgeschlossenen Handels- und Zoll-Vertrags.

Nachstehender, über die Fortdauer und Erweiterung des Zoll- und Handels-Vereins unter dem 4. April dieses Jahres abgeschlossener und von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog, sowie von allen andern hohen contrahirenden Theilen ratificirter Staatsvertrag, sowie der zwischen Oesterreich und Preußen abgeschlossene Handels- und Zoll-Vertrag vom 19. Februar dieses Jahres, welchem die mit Preußen zollverbündeten Regierungen in Gemäßheit des Artikels 41 des erstgenannten Vertrags beigetreten sind, wird hiermit zur Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht.

Darmstadt, den 20. Juli 1853.
Aus Allerhöchstem Auftrag:
Großherzogliches Ministerium des Hauses und des Aeußeren.
v. Dalwigk.
v. Marquard.


Vertrag
zwischen
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt,
die
Fortdauer und Erweiterung des Zoll- und Handelsvereines
betreffend.

Nachdem die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, der bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt,