Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/501

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 33.
Darmstadt am 23. August 1853.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, das Abgleichen und Stempeln der Gewichte für Decimalwaagen betr. - 2) Bekanntmachung, die für das Jahr 1853 genehmigte Umlage zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinde Staden mit Stammheim, im Kreise Friedberg betr. - 3) Namensveränderungen. - 4) Dienstnachrichten. - 5) Dienstentlassung. - 6) Sterbfälle.


Bekanntmachung,
das Abgleichen und Stempeln der Gewichte für Decimalwaagen betreffend.

Durch die häufigere und ausgedehntere Anwendung der tragbaren Brückenwaage im öffentlichen Verkehr hat sich das Bedürfniß gestempelter Decimalgewichte für 4 Pfund und darunter ergeben. Es wird daher hierdurch die Stempelung und allgemeine Benutzung solcher Decimalgewichte, und zwar zum Abwiegen von 4 Pfd., 3 Pfd., 2 Pfd., 1 Pfd., 1/2 Pfd. und 1/4 Pfd. gestattet und bestimmt, daß dieselben von Gußeisen anzufertigen sind und hinsichtlich der Form mit den eisernen Plockgewichten übereinzustimmen haben, daß aber auf der oberen Fläche nur die Pfundzahl anzugeben ist, die Buchstaben G. H. dagegen auf derselben wegbleiben und sich in dem in der unteren gereiften Höhlung aus Blei zu schlagenden Stempel befinden müssen.
Die Großherzoglichen Eichämter werden angewiesen, die Stempelung hiernach auf Verlangen vorzunehmen und wird die für das Abgleichen und Stempeln eines jeden einzelnen Decimalgewichtes der bezeichneten Art zu entrichtende Gebühr auf drei Kreuzer festgesetzt.

Darmstadt am 10. August 1853.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
Zimmermann.