Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/500
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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- Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht:
1) am 23. Juni den Oberförster der Oberförsterei Eudorf Valentin Gutfleisch zu Eudorf,
2) am 4. Juli den Districts-Steuereinnehmer Heinrich Mändl zu Gießen, auf sein Nachsuchen, und
3) am 5. Juli den evangel. Schullehrer Conrad Rühl zu Köddingen, im Kreise Alsfeld, in den Ruhestand zu versetzen.
- Erledigt sind:
1) die evang. Schullehrerstelle zu Hainbach, im Kreise Alsfeld, mit einem jährlichen Gehalte von 179 fl. 43 kr. und einer Vergütung von 26 fl. 40 kr. für Heizung des Schullocals;
2) die evang. Schullehrerstelle zu Hochstätten, Kreises Bensheim, mit welcher ausschließlich der Heizungsentschädigung eine Besoldung von 203 fl. 18 1/2 kr. verbunden ist;
3) die katholische Schullehrerstelle zu Vilbel mit einem jährlichen Gehalt von 341 fl. 28 kr. und einer Vergütung von 40 fl. für Heizung des Schullocals, zu welcher dem kath. Pfarrer zu Vilbel das Präsentationsrecht zusteht.
- Gestorben sind:
1) am 29. Mai der pensionirte evang. Schullehrer Johann Heinrich Peter zu Schwarz;
2) am 2. Juni der pensionirte evang. Pfarrer Abraham Christian Hepp zu Lampertheim;
3) am 17. Juni der pensionirte Förster Carnier zu Seidenbuch;
4) am 30. Juni der pensionirte General-Cassier Franz Joseph Dauth dahier;
5) am 8. Juli der Kreisarzt Dr. Friedrich Georg Wittlinger zu Altenschlirf;
6) am 10. Juli der Militärpensionär Franz Friedrich Mayer zu Oberingelheim;
7) am 18. Juli der pensionirte Oberfinanzrath Mathias Joseph Leopold Hagen zu Bingen;
8) am 26. Juli der Polizei-Commissär Andreas Gossi zu Bingen.
1) In dem zwischen dem Zollverein und der ottomanischen Pforte vereinbarten, im Großherzoglichen Regierungsblatte vom 27. October 1851, Nr. 35, bekannt gemachten neuen Zolltarif ist sub 12 der Einfuhr "Flanell" in der vorletzten Spalte, nach berichtigender Mittheilung, zu lesen: "d. Stück, 55 Ellen" statt "d. Stück, 35 Ellen".
2) In dem Reglement über das, in Beziehung auf Versicherung von Gebäuden in der Großherzoglich Hessischen Brandversicherungsanstalt, nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. Juni 1853, zu beobachtende Verfahren (Nr. 29 des Regierungsblatts) muß es unter der Ueberschrift: "Dritter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen" (Seite 468) statt §. 8 heißen: §. 23.
3) In der in Nr. 31 des Regierungsblatts enthaltenen Verordnung vom 2. Juli 1853, die Vertretung der Partheien bei den Handels-, Friedens- und Polizeigerichten der Provinz Rheinhessen betr., muß es auf Seite 486 in der untersten Zeile, nach einer berichtigenden Mittheilung, statt: Verwaltungskammer heißen: "Vermittlungskammer."